Notare
Peter Schüßler
Dr. Michael Fronhöfer

Notare FFB Peter Schüßler und Dr. Michael Fronhöfer aus Fürstenfeldbruck


Amtsbereich:

Als Amtsbereich ist einem Notar der Bezirk des Amtsgerichts zugewiesen, in dem er seinen Dienstsitz hat.
Unser Amtsbereich umfasst den gesamten westlich von München gelegenen Landkreis Fürstenfeldbruck (FFB). Dieser besteht aus:

Darüber hinaus können Rechtssuchende außerhalb unseres Amtsbereichs unsere Geschäftsräume aufsuchen und unsere Dienste in Anspruch nehmen.
Wir sind auch berechtigt, Urkundstätigkeiten hinsichtlich von Grundstücken auszuüben, welche außerhalb unseres Amtsbereichs liegen.

Tätigkeitsbereiche:

> Notare

Beraten ist gut. Beurkunden noch besser.


Alles was Recht ist: Die Urkunde des Notars hilft Ihnen. Ob es um Ihre privaten Angelegenheiten geht oder um geschäftliche Vereinbarungen. Schließlich ist das Leben kompliziert genug.

Abmachungen gut und schön. Doch was beim Notar beurkundet worden ist, kann Ihnen so schnell niemand streitig machen. Deshalb vergleichen wir die notarielle Urkunde auch gerne mit einem Airbag: Beruhigend, dass sie da ist. Und trotzdem ärgert sich niemand, wenn es nicht zum Unfall kommt. Diese Sicherheit werden Sie übrigens nicht nur im Geschäftsleben zu schätzen wissen. Sondern vor allem auch in Ihrer Familie. Egal, ob Sie verheiratet sind oder nicht. Und egal, ob Sie erben oder vererben. Weil klare Verhältnisse in Sachen Ehe oder Nachfolge mindestens genauso wichtig sind wie Vereinbarungen zwischen Geschäftsleuten. Doch worum es auch immer geht, der Notar berät Sie umfassend. Dabei zeigt er Alternativen auf, schlägt Lösungen vor und entwirft die nötigen Erklärungen und Verträge für Sie. Und zwar in Ihrer beider Sinne.

Dazu ist er nämlich schon von Berufs wegen verpflichtet. Was das genau bedeutet und was genau den Notar von einem Rechtsanwalt unterscheidet, das alles können Sie auf den nächsten Seiten nachlesen.

L Notare

Gute Zeiten, schlechte Zeiten. Und immer mit Notar.


Gar nicht so einfach, die Sache mit dem Recht. Da gibt es nämlich jede Menge Fallstricke. Deshalb will es das Gesetz, dass Sie sich in wichtigen Angelegenheiten von einem Notar beraten lassen. An vielen Punkten im Leben. Schließlich kann Ihnen mit den Jahren einiges passieren. Zum Beispiel, dass Sie heiraten wollen. Hier hilft Ihnen der Notar bei einem Ehevertrag genauso, wie bei der Verteilung des Grundbesitzes, wenn etwa Ihre Ehe in die Brüche gehen sollte. Was wir natürlich nicht hoffen.

Aber auch wenn Sie eine GmbH gründen oder eine Immobilie kaufen, führt kein Weg am Notar vorbei. Das gilt ebenfalls, wenn Sie diese später an Ihre Kinder weitergeben. Oder wenn Sie Ihren letzten Willen verbindlich in einem Erbvertrag festlegen wollen.Das Gute daran: Mit der notariellen Urkunde haben Sie und Ihr Partner einen sicheren, beweiskräftigen und durchsetzbaren Vertrag in der Hand. Ein wichtiger Schutz für alle Beteiligten. Besonders, wenn sie unerfahren sind. Zumal der Notar schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, den Willen aller Beteiligten zu erforschen und beider Interessen zu wahren. Deshalb fungiert er dort, wo Interessengegensätze aufeinanderprallen, auch schon mal als Mittler. Lassen Sie sich also ruhig von Ihrem Notar bei allen wichtigen Schritten beraten. Nicht nur dann, wenn es der Gesetzgeber vorschreibt. Sondern in allen Lebenslagen.

Juristen in Amt und Würden.


Notarinnen und Notare sind nicht einfach bloß Juristen. Denn sie werden vom zuständigen Justizminister ernannt. Nach strengen Kriterien und nur in begrenzter Zahl. Sie sind Träger eines öffentlichen Amtes. Kein Wunder also, dass Notare schon von Gesetzes wegen jede Menge Pflichten haben. Allen voran die, neutral und verschwiegen zu sein. Deshalb können Sie mit jedem Notar auch sehr Vertrauliches besprechen.

Und Sie können sicher sein, dass der Notar alle Beteiligten ganz unparteiisch berät. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt, der normalerweise die Inter-essen einer einzigen Partei vertritt. Allerdings trifft der Notar, anders als der Richter, keine Entscheidungen. Vielmehr hilft er Ihnen, Ihre rechtliche Lage selbst zu gestalten.

Das gilt übrigens für alle Notare. Egal, ob sie einzig und allein als Notar arbeiten. Wie in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Oder ob sie Notar und Anwalt nebeneinander sind. Das ist so in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Während es in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sowohl hauptberufliche Notare als auch Anwaltsnotare gibt.

Selbstverständlich müssen Anwaltsnotare ihre Arbeit als Anwalt strikt von der als Notar trennen. Damit möchte der Gesetzgeber mögliche Interessenkonflikte ausschließen. Doch egal ob „Nur“-Notar oder Anwaltsnotar, beide haben genau die gleichen Pflichten und Zuständigkeiten. Darauf können Sie sich verlassen.

Keine Allerweltsausbildung. Aber für alle Welt da.


Am Anfang sind alle Juristen gleich. Ob Rechtsanwalt, Richter oder Notar, alle durchlaufen einheitliche Staatsexamina. Die sorgen dafür, dass alle Juristen die gleiche Sprache sprechen. Nach den Staatsexamina absolviert jeder Notar dann noch eine mehrjährige Spezialausbildung. Die stellt seine fachliche Qualifikation sicher. Genau wie seine Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen.

Damit nicht genug, lernt auch der Notar nie aus. Schließlich muss er über Änderungen des Gesetzes oder der Rechtsprechung immer auf dem Laufenden sein. Deshalb können Sie sich darauf verlassen, dass Sie beim Notar in guten Händen sind. Und das überall. Notare gibt es nämlich selbst an kleinen Orten. Damit der Weg zu Ihrem nächsten Notar möglichst kurz ist. Trotzdem müssen Sie nicht unbedingt zum nächstgelegenen Notar gehen. Sondern können sich ruhig den Notar aussuchen, dem Sie am meisten vertrauen. Innerhalb seines Sprengels kommt er auch zu Ihnen nach Hause, wenn Sie nicht zu ihm gehen können. Etwa weil Sie krank sind. Und weil der Notar für jeden da ist, darf er es auch nicht ohne guten Grund ablehnen, für Sie zu beurkunden.

Wie Sie Ihren Notar am besten finden? Ganz einfach, im Telefonbuch, Branchenverzeichnis oder im Notarverzeichnis rechts auf unserer Internetseite. Die Landesnotarkammer Bayern hilft Ihnen natürlich ebenfalls weiter.

Sie haben ganz richtig gelesen: Ihr Notar darf normalerweise nur in seinem Bezirk beurkunden. Trotzdem kann er Ihnen natürlich helfen, wenn es um Ihre Angelegenheiten anderswo geht. Sogar um die im Ausland. Etwa, wenn Sie eine Immobilie im sonnigen Süden kaufen wollen. Oder wenn Sie ein Grundstück in Übersee zu vererben haben. Viele Notare kennen nämlich auch die Rechtsordnungen anderer Länder. Zudem bekommen sie vom Deutschen Notarinstitut mit seinen ausgesuchten Spezialisten noch wissenschaftliche und fachliche Unterstützung. Und Fremdsprachen sprechen viele Notare ebenfalls. Welcher Notar sich womit auskennt, können Sie übrigens bei der zuständigen Notarkammer erfahren.

Ihr Notar wird Ihnen auch sagen, was besser vor Ort geregelt werden sollte. Hier kann er Ihnen in vielen Fällen einen Kollegen im jeweiligen Land nennen. Oder für Sie eine Vollmacht beurkunden, mit der eine Vertrauensperson an Ort und Stelle für Sie handeln kann. Die Urkunde eines deutschen Notars wird nämlich in vielen Ecken der Erde anerkannt. Allerdings muss sie zu ihrer Anerkennung oft noch bestätigt werden. Das macht dann das Konsulat des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für viele Länder genügt aber auch die Bestätigung des Landgerichtspräsidenten. Am besten fragen Sie Ihren Notar, was in Ihrem Fall gefragt ist. Auch wenn es darum geht, Ihr Recht durchzusetzen, ist die notarielle Urkunde fast grenzenlos. Weil Sie mit ihr in vielen Ländern vollstrecken können. Für viele sicher eine Beruhigung.

L Urkunden

Qualität kommt von Qualifikation. Mit Sicherheit.


Betrachten Sie es mal so: Je persönlicher eine Angelegenheit, desto wichtiger ist Qualität für Sie. Denn Qualität bedeutet Sicherheit. Und die gibt Ihnen Ihr Notar.

In den Rechtsgebieten, die er betreut, ist der Notar Spezialist. Egal ob es um Ehe und Familie, Erbe und Schenkung, Immobilien, Unternehmen, Vollmachten oder Schlichtungen geht. Die Qualität eines Notars zeigt sich aber auch darin, dass er die Urkunde auf Ihrer beider individuellen Wünsche und Umstände abstimmt. Immerhin muss er schon von Gesetzes wegen herausfinden, was Sie eigentlich wollen. Dabei weiß Ihr Notar auch, wie man selbst unübliche Situationen in den Griff bekommt. Nicht zuletzt bedeutet Sicherheit auch, dass Ihre Erklärungen so verstanden werden, wie sie von Ihnen gemeint waren. Etwa in Ihrem Testament. Weil Ihr Notar weiß, wie so ein letzter Wille formuliert werden muss, damit er im nachhinein nicht angezweifelt werden kann. Auch noch nach vielen Jahren.

Überhaupt beugen Sie mit einer notariellen Urkunde einem eventuellen Streit vor, weil der Notar darauf achtet, dass alle wichtigen Punkte geregelt sind und alles klar formuliert ist. Und nicht zuletzt, dass Vereinbarungen ausgewogen sind. Sprechen Sie deshalb offen mit Ihrem Notar über das, was Sie möchten. Er schlägt Ihnen eine Lösung vor, die den Interessen aller Vertragspartner gerecht wird. Ganz sicher.

Wir setzen Ihre Urkunde in Bewegung.


Die Notare lassen Sie mit Ihrer Urkunde nicht allein. Ein guter Vertrag hört nämlich nicht bei seiner Beurkundung auf. Schließlich nützt er Ihnen nichts, wenn er wirkungslos bleibt. Deshalb kümmert sich Ihr Notar auch darum, dass alles Nötige veranlasst wird, um Ihre Vereinbarungen in die Tat umzusetzen. Also zum Beispiel darum, dass der Grundstückskaufvertrag ins Grundbuch kommt. Und auch die beste Satzungsänderung einer GmbH ist erst dann gültig, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.

Dabei ist der Gang durch sämtliche Behörden in der Regel recht mühsam. Gut, dass Ihnen Ihr Notar da vieles abnimmt: Also Genehmigungen und Erklärungen über Vorkaufsrechte, etwa von Ihrer Gemeinde, anfordert. Aber auch Freigaben von Banken. Und zum Glück weiß Ihr Notar auch, wie man die richtigen Anträge bei den Registern stellt. Außerdem überwacht Ihr Notar Zahlungen und kontrolliert, wann der Kaufpreis fällig ist. Sie können ihn sogar als Treuhänder einschalten, etwa für die Kaufsumme. Zum Schluss überprüft er noch, ob auch alles richtig vollzogen wurde. Oft sogar, ohne dass Sie davon überhaupt etwas merken. Schön, dass Sie sich um all das nicht kümmern müssen, nicht wahr?

Bleibt noch zu ergänzen, dass Ihnen die Urkunde auch dann hilft, wenn Sie Ihr Recht durchsetzen müssen. Beispielsweise, weil der Käufer Ihres Grundstücks nicht bezahlt. Dann erteilt Ihr Notar eine Vollstreckungsklausel. Damit können Sie aus der notariellen Urkunde unmittelbar vollstrecken. Genau wie aus einem Gerichtsurteil. Und das, ohne dass Sie vor den Kadi müssen.

Beglaubigt. Beurkundet. Bewiesen.


Egal, ob Beurkundung oder Beglaubigung – mit der notariellen Urkunde haben Sie die Sicherheit, dass Sie normalerweise nicht in Beweisnot geraten. Ob gegenüber Banken, Ärzten oder vor Gericht. Weil eine Urkunde vom Notar den Inhalt Ihrer Erklärungen eindeutig beweist. Gerichte sind an den Inhalt des Dokuments sogar gesetzlich gebunden. Das gilt sowohl für die Beurkundung, als auch für die Beglaubigung. Allerdings bestätigt Ihr Notar bei der Beglaubigung lediglich, dass Sie es waren, der unterschrieben hat. Dieser Beweis wird zum Beispiel bei Erklärungen verlangt, die Sie beim Grundbuchamt oder Handelsregister einreichen. Oder etwa bei der Ausschlagung einer Erbschaft. Vielleicht möchten Sie sich auch im elektronischen Rechtsverkehr als Absender ausweisen. Da ist es doch gut zu wissen, dass Sie Ihr Notar bei den kniffligen Fragen der elektronischen Form unterstützen kann. Er kann auch elektronische Notarurkunden herstellen. Auch wenn es Ihnen „nur“ um eine Beglaubigung geht, entwirft Ihr Notar selbstverständlich auf Wunsch die Erklärung für Sie, berät Sie über den Inhalt und kümmert sich um die Abwicklung. Wie etwa die Eintragung der Anmeldungen im Handelsregister. Eine Beurkundung schließlich beweist noch mehr. Weil bei ihr sichergestellt ist, dass Ihr Notar Sie ausführlich über die Tragweite Ihrer Entscheidung informiert hat. Damit kann das Gericht davon ausgehen, dass jeder wusste, was er tat. Beispielsweise, als er auf den Pflichtteil seines Erbes verzichtet hat. Darauf haben Sie Brief und Siegel.

Airbag und TÜV – gibt’s auch für Notare.


Wussten Sie eigentlich, dass der Notar für seine Leistung voll geradesteht? Mit allem, was er hat? Beruhigend also zu wissen, dass es auch für Notare so eine Art Airbag gibt. Weil nämlich jeder Notar für den Fall der Fälle versichert sein muss. Doch damit es gar nicht erst so weit kommt, schreibt das Gesetz dem Notar jede Menge vor, an das er sich halten muss. So ist festgelegt, worüber der Notar belehren muss, wann er eine Beurkundung ablehnen kann und muss und welche Pflichten er als Treuhänder über Ihre Kaufsumme hat. Auch dass er Urkunden rechtzeitig beim Grundbuch oder Register einreichen muss, schreibt ihm das Gesetz vor. Nicht zuletzt ist der Notar dazu verpflichtet, praktisch alles zu dokumentieren, was er tut. Und dass der Notar sich auch an all diese Vorgaben hält, wird von der Aufsichtsbehörde regelmäßig überprüft. Also durch den Präsidenten des Landgerichts. Der ist sozusagen der TÜV für die Notare.

Trotzdem kann es natürlich vorkommen, dass Sie einmal ein Problem mit Ihrem Notar haben. In diesem Fall sollten Sie zuerst versuchen, die Sache mit ihm selbst zu besprechen. Kommen Sie zu keinem Ergebnis, können Sie sich an die Landesnotarkammer Bayern wenden. Wenn Sie möchten, überprüft die dann alles, und moniert, wenn nötig, gegenüber dem Notar etwaige Pflichtverstöße. Oder sie informiert die Aufsichtsbehörde. Sie sehen, höchste Standards und strenge Kontrolle sorgen für Ihre Sicherheit.

L Mitarbeiter

Von den Mitarbeitern Ihres Notars dürfen Sie eine Menge erwarten.


Spätestens jetzt ahnen Sie, dass ein Notar alle Hände voll zu tun hat. Und dass es mit der Beurkundung allein nicht getan ist. Klar, dass er nicht alles alleine bewältigen kann. Deshalb ist ein ganzer Stab an hilfsbereiten Mitarbeitern für Sie da. Das fängt schon mit der „Telefonstimme“ an, die Sie ohne Umwege an die richtige Stelle weiterverbindet.

Und natürlich dürfen Sie bei Ihrem Notar auch einen zuvorkommenden Empfang erwarten. Von Anfang an steht Ihnen dann ein persönlicher Ansprechpartner zur Seite. Mit ihm können Sie beruhigt Ihr Anliegen besprechen. Denn beim Notar finden Sie qualifizierte Mitarbeiter, die in Sachen Recht jede Menge Erfahrung haben. Und zudem ist für alle Angestellten des Notars Verschwiegenheit oberstes Gebot. Darauf können Sie sich verlassen. Ihr Ansprechpartner leistet in der Regel eine Menge Vorarbeit. Und nach der Beurkundung kümmert er sich um die weitere Abwicklung. Bei der er nicht selten von Schreibkräften und anderen Mitarbeitern unterstützt wird. Die etwa die Abschriften erstellen und die Register führen. Ganz im Hintergrund.

Egal, wie viele Helfer der Notar hat – schon von Gesetzes wegen übt er sein Amt immer persönlich aus. Schließlich ist er auch für alles verantwortlich. Deswegen ist er bei Bedarf jederzeit persönlich für Sie da. Nicht erst bei der Beurkundung, die Ihr Notar immer selbst vornimmt. Auch im Vorfeld und bei der Abwicklung danach. Sie sehen – bei uns sind Sie rundum in besten Händen.

Mitdenken. Mitmachen.


Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass die Mitarbeit im Notariat interessant klingt, sollten Sie unbedingt weiterlesen. Gefragt sind hier nämlich jede Menge Talente. Schließlich ist die Arbeit bei uns ganz schön vielseitig. Und deswegen auch nie langweilig. Zumal die Menschen bei uns im Mittelpunkt stehen. Das heißt, für jedes ihrer Probleme muss eine Lösung gefunden werden. Dazu müssen auch Sie als Mitarbeiter die Sprache der Bürger verstehen und dazu beitragen, dass sie in die juristische übersetzt werden kann. Und umgekehrt. Zur täglichen Arbeit bei uns gehört aber nicht nur, erste Vorgespräche mit den Beteiligten zu führen. Auch Telefonate und der Briefwechsel mit allen Beteiligten samt Behörden fallen in Ihren Aufgabenbereich. Außerdem helfen Sie dabei, Urkunden vorzubereiten, überwachen deren Vollzug und kümmern sich um den Eintrag in die Register. Dann führen unsere Angestellten noch die Akten, stellen Rechnungen aus und sind verantwortlich für die Kasse.

Damit das alles auch reibungslos klappt, stellen wir Ihnen selbstverständlich einiges an Handwerkszeug zur Verfügung: Von Telefon und Fax, über den Computer bis hin zum Gesetzbuch. Das Internet werden Sie bei uns natürlich auch nutzen. Wenn Sie also mit Menschen genauso gerne zu tun haben wie mit moderner Technik, dann ist die Arbeit beim Notar genau richtig für Sie. Zumal Sie dabei auch Verantwortung tragen und durch Ihre Arbeit anderen Menschen weiterhelfen. Kurzum: Bei uns sind echte Allrounder gefragt.

Quali? Mittlere Reife? Abitur? Egal, Hauptsache talentiert.


Nicht welche Schule Sie absolviert haben zählt, sondern einzig Ihre Leistung. Immerhin ist die dreijährige Ausbildung zum Notarfachangestellten ein anerkannter Ausbildungsberuf. Und für Männer genauso interessant wie für Frauen. Weil sie ein hervorragender Berufseinstieg ist. Noch dazu mit einer lebenslangen Perspektive. Ein paar Voraussetzungen sollten Sie allerdings schon mitbringen, wenn Sie bei uns anfangen wollen. Zum Beispiel sollten Sie ein gutes Gespür für den richtigen Umgang mit Menschen haben. Auch ein Gefühl für die deutsche Sprache ist bei uns gefragt. Sicherheit in der Rechtschreibung ebenfalls. Wenn Sie dann noch Spaß am genauen Arbeiten, an logischem Denken und Büroorganisation haben, steht einer Ausbildung bei uns eigentlich nichts mehr im Weg.

Klingt alles sehr interessant? Dann informieren Sie sich ruhig gründlich. Die Ansprechpartner bei der Notarkasse zum Beispiel nehmen sich gerne Zeit für ein ausführliches Gespräch. Und die Notare an Ihrem Wohnort oder in der nächsten Stadt geben Ihnen ebenfalls gerne Auskunft. Ihre Adressen stehen in den „Gelben Seiten“ oder auf dieser Seite rechts im Notarverzeichnis. Sie können gerne auch unsere Jobbörse nutzen.

Stehen bleiben können die anderen. Sie kommen lieber vorwärts.


Von wegen Notarfachangestellter – und das war’s. Nicht, wenn Sie tüchtig sind. Dann können Sie nämlich die Karriereleiter ein ganzes Stück weiter hinaufklettern. Dabei helfen natürlich jede Menge Weiterbildungen. Denn die sind die Grundlage für Ihren Aufstieg. In Bayern und in der Pfalz etwa können sich ehrgeizige Notarfachangestellte von der Notarkasse zum Inspektor im Notardienst weiterbilden lassen. Da haben Sie bereits mit Mitte Zwanzig eine Position erreicht, die dem gehobenen Dienst bei Beamten entspricht. Egal, ob Sie Abitur haben oder nicht. Sie können sogar noch weiter aufsteigen: Bis hin zum Notariatsoberrat. Oder selbstverständlich zur Notariatsoberrätin. Doch wie immer Ihr Werdegang verläuft, Sie werden’s nicht nur am Gehalt merken, dass Sie etwas erreicht haben. Weil Sie als leitender Mitarbeiter oder Bürovorsteher eines Notariats in der Öffentlichkeit hoch angesehen sind. Und darauf können Sie stolz sein.

L Kosten

Kann sein, dass Sie durch Ihren Notar eine Menge sparen.


Gar keine Frage: Die Einschaltung Ihres Notars kann sich rechnen. Sie ist nämlich normalerweise gar nicht so teuer, wie Sie vielleicht meinen. Zumal Ihr Notar für die Beratung – neben der Beurkundung – nichts extra verlangt. Diese „kostenlose“ Beratung sollten Sie sich also unbedingt zunutze machen. Außerdem erledigt der Notar ja auch die Abwicklung für Sie. Das ist ebenfalls viel wert. Genau wie die Tatsache, dass Sie alles aus einer Hand bekommen. Überhaupt kann Ihnen die Einschaltung eines Notars einiges an Kosten ersparen. Vor allem langfristig gesehen. Allein schon deshalb, weil Sie mit einem Notar oft nur einen Berater für beide Seiten brauchen. Dank seiner Neutralität.

Auch der Blick in die Zukunft lohnt sich: Wenn Sie etwa Ihren letzten Willen in einem notariellen Testament oder Erbvertrag niederlegen, ersparen Sie Ihren Erben meist die Kosten für den Erbschein. Haben Sie, sagen wir mal, 50.000 € zu vererben, kostet ein Testament beim Notar etwa 170 €. Ein Erbschein dagegen würde, mit allen Notar- und Gerichtskosten, ungefähr 300 € kosten. Und wenn Sie bedenken, was Ihnen ein Ehevertrag oder eine gütliche Einigung über die wichtigsten Streitpunkte im Falle einer Trennung an Kosten für das Verfahren vor Gericht erspart, werden Sie uns zustimmen: In einer Urkunde von Ihrem Notar ist Ihr Geld gut angelegt.

Alles hat seine Ordnung. Dank Gebührenordnung.


Was die Gebühren für den Notar angeht, erwarten Sie zum Glück keine bösen Überraschungen. Denn die Kosten sind gesetzlich festgelegt. Eine höhere Forderung würde also schlicht und einfach gegen das Gesetz verstoßen. Genau wie ein Rabatt. Ohnehin überprüft die staatliche Aufsicht regelmäßig, dass sich die Notare auch an die Vorschriften halten. Warum das so ist? Weil sich Preiswettbewerb und Neutralität nicht vertragen. Deshalb ist die Wahl Ihres Notars auch keine Frage der Kosten.

Normalerweise einigen sich die Beteiligten gleich bei der Beurkundung eines Vertrags darüber, wer am Ende die Kosten trägt. Allerdings: Wenn derjenige, der die Rechnung übernommen hat, nicht zahlt, kann der Notar sein Geld von allen Beteiligten verlangen. Notfalls kann er seine Kostenforderung sogar vollstrecken. Und zwar ohne Gerichtsbeschluss. Vergessen Sie bei Ihrer Kalkulation nicht, dass sowohl das Grundbuchamt als auch das Handelsregister für ihre Arbeit Gebühren erheben. Genau wie Ihr Makler seine Provisionen. Mal ganz abgesehen von eventuell fälligen Steuern, wie beispielsweise der Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf.

Wenn Sie gerne wissen möchten, was genau finanziell auf Sie zukommt, fragen Sie Ihren Notar ruhig vorher nach den Gebühren. Und sprechen Sie auch mit ihm, wenn Ihnen eine Rechnung unklar ist. Sollten Fragen offen bleiben, kann der Notar bei der zuständigen Notarkammer oder Notarkasse nachhaken, ob seine Rechnung richtig ist. Sollten Sie dennoch anderer Meinung sein, können Sie sich an das zuständige Landgericht wenden. Selbstverständlich gebührenfrei.

Der Wert bestimmt den Preis.


Einen Notar soll sich jeder leisten können. Deshalb richten sich die Gebühren für den Notar immer nach dem Wert des Geschäfts. Und nicht nach dem Arbeitsaufwand. Im Einzelfall kann das also bedeuten, dass der Notar selbst für ein schwieriges und langwieriges Geschäft lediglich die Mindestgebühr von 10 Euro bekommt. Dabei richtet sich der Geschäftswert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Wert: Also entweder nach dem Kaufpreis. Oder, bei Schenkungen, nach dem Verkehrswert. Für ein Testament, einen Ehevertrag oder Erbvertrag dagegen zählt das Reinvermögen. Also Ihr Vermögen minus Schulden.

Zudem gibt es unterschiedliche Sätze für die verschiedenen Tätigkeiten Ihres Notars. Bezugspunkt ist dabei immer der volle Gebührensatz: Der fällt etwa dann an, wenn der Notar eine einseitige Erklärung von Ihnen beurkundet. Zum Beispiel ein Testament oder eine Grundschuld. Verträge dagegen wird er mit der doppelten Gebühr berechnen. Beglaubigt Ihr Notar lediglich Ihre Unterschrift, schlägt das nur mit einer viertel Gebühr zu Buche. Maximal mit 130 €. Wenn Ihr Notar allerdings die Erklärung entwirft oder sich um die Abwicklung kümmert, müssen Sie wiederum mit einer halben Gebühr rechnen. Dazu kommen dann unter Umständen noch Gebühren für extra Arbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen oder einer Bestätigung, etwa wann der Kaufpreis fällig ist. Die Auslagen Ihres Notars für Abschriften, Porto oder Telefon müssen Sie natürlich ebenfalls ersetzen. Als letztes fällt schließlich noch die gesetzliche Umsatzsteuer an. Aber mit der haben Sie wahrscheinlich sowieso gerechnet.

Gebühren mal ganz realistisch.


Für den Fall, dass Ihnen unsere Gebührenordnung immer noch zu theoretisch ist, hier ein paar konkrete Beispiele aus unserer Praxis. Alles inklusive, natürlich: Mal angenommen, Sie lassen ein Testament beurkunden und haben ein Vermögen (abzüglich Schulden) von 100.000 €. Dann erhebt Ihr Notar die volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 100.000 €. Das macht insgesamt ca. 260 €. Ein anderes Beispiel: Sie kaufen ein Einfamilienhaus für, sagen wir mal, 250.000 €. In diesem Fall wird eine doppelte Gebühr aus dem Geschäftswert von 250.000 € fällig. Dazu kommen dann noch Gebühren dafür, dass Ihr Notar überprüft, wann der Kaufpreis fällig wird, und dass er überwacht, ob das Eigentum schon umgeschrieben werden kann. Inklusive Auslagen und Umsatzsteuer kostet Sie dieser Kaufvertrag etwa 1.350 €.

Vielleicht auch interessant: Die Gründung einer GmbH. Da berechnet sich die Gebühr nach dem festgelegten Stammkapital. Wollen Sie beispielsweise mit mehreren zusammen eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen, liegen Sie bei rund 550 €. Mit allem was dazu gehört: Beratung, Gesellschaftsvertrag, Beurkundung, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste und sämtlichen Erklärungen für Ihre Anmeldung beim Handelsregister. Auch die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht ist nicht teuer. Weil da nur eine halbe Gebühr anfällt. Je nach dem Inhalt und Wert der Vollmacht müssen Sie hier mit zwischen 20 Euro und maximal 500 € rechnen. Eine Erbschaftsausschlagung schlägt mit einer viertel Gebühr zu Buche. Wenn der Nachlass überschuldet ist, wird immer nur der Mindestwert von 1.000 € zugrundegelegt. Das macht dann lediglich etwa 15 €. Jetzt sind Sie wahrscheinlich angenehm überrascht, oder?

> Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Was noch vor dem "Letzten Willen" kommt: Der vorletzte.


Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem »vorletzten Willen« vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl dagegen beeinflussen.

Noch umfassender sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln. Selbst wenn Sie das nicht mehr können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Besonders wichtig ist übrigens auch eine Bankvollmacht. Damit eine Vertrauensperson notfalls Ihre Geldangelegenheiten erledigen kann. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich das meiste noch dazu schneller abwickeln. Weil sich der Bevollmächtigte nicht zusätzlich legitimieren muss. Egal, ob er Erbe ist oder nicht.

Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um »lebensverlängernde Maßnahmen«, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Damit Ihre Vorsorgevollmacht nicht übersehen wird, können Sie sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weitreichende Folgen. Sie sollten sich deshalb auch nur auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

> Immobilien

Grund braucht »doppelten Boden«. Und den Notar.



Da tauschen Sie den Opernplatz mal eben schnell gegen die Hauptstraße. Und setzen dann ganz locker gleich noch drei Häuser darauf. So einfach kann Eigentum sein. Aber leider nur im Spiel.Ob Schlossallee oder Parkstraße: Fast jeder war schon stolzer Besitzer von Grund und Boden. Sogar samt Häusern und Hotels. Zumindest auf dem Spielbrett. Doch was beim Monopoly so mir nichts, dir nichts geht, ist im richtigen Leben sehr viel komplizierter. Von den Risiken mal ganz abgesehen. Deshalb geht der Kauf einer Immobilie auch nie ohne Notar. So will es das Gesetz.

Als Wohnungsbesitzer sind Sie nun mal nicht automatisch Herr im Haus. Und selbst, wenn Sie ein ganzes Haus kaufen, gehört Ihnen damit nicht unbedingt das Stück Land, auf dem es steht. Ganz zu schweigen von den unerwünschten Altlasten, die Sie unwissentlich mit einem Grundstück erwerben können.

Wenn Sie allerdings wissen, worauf Sie achten müssen, bedeutet Eigentum mehr Freud als Leid. Weil Sie sich entsprechend absichern können. Hier hilft Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Notar, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

Dieses Kapitel soll Ihnen schon einmal einige Hinweise geben, worauf Sie achten müssen, wenn's ums Bauen, Kaufen oder Verkaufen geht. Die Details kennt Ihr Notar.

L Eigentum

Selbst Eigentum hat seine Grenzen.



Als Eigentümer eines Grundstücks kann Ihnen keiner dreinreden. Aber eben nur in Grenzen. Wo die genau liegen, ist nämlich nicht nur durch den Grund selbst festgelegt. Sondern auch durch das Gesetz. Das bestimmt beispielsweise, ob Ihr Baum zu nah am Grundstück des Nachbarn steht. Und ob Sie seine Äste deshalb womöglich zurückschneiden müssen. Aus dem Grundbuch wiederum ergibt sich, ob andere Rechte an Ihrem Grundstück haben. Natürlich nur, wenn sie Ihnen eingeräumt wurden. Ob von Ihnen oder schon von Ihrem Vorgänger. Dazu gehört unter anderem das so genannte Geh- und Fahrtrecht. Das braucht Ihr Nachbar zum Beispiel dann, wenn er zu seinem eigenen Grundstück nur über das Ihre kommt. Oder genauso, wenn seine Leitung nur über Ihr Anwesen gelegt werden kann. Wenn der Vorbesitzer Ihres Grundstücks für Ihren Nachbarn Abstandsflächen übernommen hat, schränkt Sie das ebenfalls ein. Weil Sie dann nämlich nicht mehr so nah an die Grundstücksgrenze bauen dürfen. Das muss allerdings nicht unbedingt im Grundbuch stehen.

Sie sehen, ob Wohnung, Haus oder Grundstück: Jedes Recht bringt auch einiges an Pflichten mit sich. Bevor Sie sich Eigentum anschaffen, gibt es also einiges zu bedenken. Aber vor allem auch zu regeln. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Notar dabei helfen.

Eine Eigentumswohnung ist kein Wolkenkuckucksheim.



Selbstverständlich gehört Ihre Eigentumswohnung Ihnen. Und nur Ihnen. Denn sie zählt als Sondereigentum. Der Rest des Hauses ist allerdings Gemeinschaftssache. Genau wie das Grundstück. Weil nämlich alle Wohnungseigentümer auch Miteigentümer des gesamten Komplexes sind. Was dabei allen gemeinsam gehört und was jedem Einzelnen, ist in der so genannten Teilungserklärung festgelegt. Auf die Sie als Käufer selten Einfluss haben. Das gilt übrigens auch für die Gemeinschaftsordnung, die es normalerweise ebenfalls schon gibt, wenn Sie eine Wohnung kaufen. Und die das Miteinander der Hausgemeinschaft bestimmt.

Wenn Sie dagegen selbst ein Objekt aufteilen wollen, haben Sie selbstverständlich alle Freiheiten. Das heißt, Ihr Notar entwirft hier die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ganz nach Ihren Vorstellungen. Sozusagen maßgeschneidert. Bevor Sie in eine Eigentümergemeinschaft eintreten, sollten Sie sich also über alles gründlich informieren. Auch über Beschlüsse, die in der Vergangenheit getroffen wurden. Wenn es einen Vertrag mit einem Verwalter gibt, den die Hausgemeinschaft für bestimmte Aufgaben angestellt hat, sollten Sie das ebenfalls wissen. Am besten bitten Sie Ihren Notar einmal darum, Ihnen hier die „Spielregeln“ genau zu erklären.

Nach 99 Jahren ist Schluss.



Der Bischof tut es. Der Bürgermeister tut es. Und immer öfter tut es auch der Privatmann: Sie alle lassen Sie auf ihrem Grundstück bauen und wohnen. Allerdings nur „auf Zeit“. Oder nur mit Einschränkungen. Wie das? werden Sie jetzt vielleicht fragen. Ganz einfach: Indem Sie ein so genanntes Erbbaurecht erwerben. Und damit das Recht, ein fremdes Grundstück nach Ihren Bedürfnissen zu bebauen. Als Gegenleistung dafür bezahlen Sie dem Grundstückseigentümer normalerweise einen Erbbauzins. Der Sie meistens günstiger kommt, als das Grundstück zu kaufen. Zwar gilt dieses Erbbaurecht in der Regel 99 Jahre lang. Wenn Sie es allerdings von einem Vorgänger übernehmen, ist möglicherweise schon ein Teil dieser Zeit abgelaufen. Und ob Sie es überhaupt verlängern können, hängt ganz von dem Vertrag ab, der mit dem Eigentümer des Grundstücks besteht. In einem solchen Vertrag ist auch die Höhe des Erbbauzinses festgelegt. Genau wie eventuelle Abfindungen am Ende der Laufzeit.

Oder die Frage, ob Sie für bestimmte Entscheidungen, die mit dem Grundstück zusammenhängen, die Zustimmung des Eigentümers brauchen. Zum Beispiel, wenn es um die Architektur oder den Verkauf geht. Keine Frage: Bei solch schwierigen Verhältnissen ist ganz sicher Ihr Notar gefragt. Zumal Sie Ihren Erbbaurechtsvertrag ja sowieso von ihm beurkunden lassen müssen.

Ihr Eigentum: Aber der Staat mischt mit.



Soll und Haben. Gilt leider auch für Ihr Eigentum. Denn beim Kauf wird dafür eine Grunderwerbsteuer von 3,5% fällig. Wenn Sie es innerhalb von 10 Jahren wieder verkaufen, müssen Sie oft auch noch eine „Spekulationssteuer“ bezahlen. Andererseits kommt Ihnen der Staat auch ein gutes Stück entgegen. Indem er den Wohnungsbau fördert. Nicht nur per Eigenheimzulage. Sondern auch durch spezielle Wohnungsbauförderprogramme der Länder. Die Kommunen tun ebenfalls eine Menge für Sie. Damit Sie Anschluss an Kanalisation und Straßen, Wasser- oder auch die Energieversorgung haben. Im Gegenzug dazu darf der Staat bei vielem mitentscheiden: Oft darüber, ob Sie auf einem Grundstück bauen dürfen. Ob Sie ein Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen dürfen oder ob Sie es sanieren müssen. Selbst in Kaufverträge kann sich der Staat einschalten. Beispielsweise mit einem Vorkaufsrecht. Womöglich zu einem Vorzugspreis. Eigentum hin oder her. Gut zu wissen, dass Ihnen der Notar bei vielen Verträgen auch gleich einiges an Behördengängen abnimmt. Und das zu einem vernünftigen Preis.

L Kaufen / Verkaufen

Vorsicht, Kauf?



Eine Immobilie kauft man nicht alle Tage. Schließlich zieht das einiges nach sich. Ein Kaufobjekt zu finden, einen Preis dafür auszuhandeln und sich klar zu werden, ob Grundstück, Haus oder Wohnung ihren Preis auch wirklich wert sind, ist an sich schon ein Stück harte Arbeit. Und zu beurteilen, ob Sie die finanziellen Belastungen wirklich auf sich nehmen wollen, ist ebenfalls nicht ganz ohne. Noch schwieriger wird es dann, wenn es um die Einzelheiten geht. Zum Glück steht Ihnen hier Ihr Notar mit Rat und Tat zur Seite. Er sagt Ihnen, wann Sie frühestens zahlen sollten und wann der Besitz, mit allen Risiken und Verpflichtungen, auf Sie übergeht. Dann wäre da noch die Frage zu klären, ob Sie das Objekt so kaufen, „wie es steht und liegt“. Oder ob der Verkäufer ein Versprechen gibt, an das er sich auch halten muss. Wie zum Beispiel Gerümpel von einem Grundstück zu entfernen. Oder gar Altlasten. Vielleicht muss er auch noch das Wohnrecht für seine Großeltern löschen lassen, oder andere Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind. Und wenn Sie eine Wohnung kaufen, müssen Sie auf jeden Fall die Beschlüsse der Gemeinschaft kennen. Weil Sie nun mal daran gebunden sind. All das müssen Sie über Ihren Notar abwickeln. So jedenfalls will es das Gesetz. Nicht zuletzt auch, weil er weiß, wie man einen Kaufvertrag so gestaltet, dass er für beide Seiten sinnvoll und gerecht ist.

Vorsicht, Verkauf?



Verkaufen, aber möglichst wenig dabei riskieren. Das geht. Normalerweise, indem Sie dem Käufer zuerst nur eine sogenannte Auflassungsvormerkung gewähren. Mit diesem Vermerk im Grundbuch bekommt der schon mal ein Stück Sicherheit. Wenn sie sich nicht ken-nen, wollen manche das nur tun, wenn sie sicher sind, dass dem Käufer die nötigen Mittel zur Verfügung stehen. Dann bestehen sie auf einer Finanzierungsbestätigung der Bank. Und zwar per Vertrag. Außerdem regelt der Notar im Vertrag genau, was passiert, wenn Ihr Vertragspartner nicht pünktlich bezahlt. Oder wenn er womöglich zahlungsunfähig wird. Dann sind wenigstens die rechtlichen Konsequenzen geklärt. Zudem können Sie mit einem notariellen Vertrag unmittelbar gegen den Käufer vollstrecken. Oder vom Vertrag zurücktreten. Mehr noch: Das Eigentum wird erst in dem Moment umgeschrieben, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist. Ist es nicht beruhigend, dass der Notar weiß, wie man allen Eventualitäten vorbeugen kann. Ob es um kleine oder große Objekte geht. Damit alles möglichst reibungslos für Sie läuft.

Bäumchen, wechsel Dich. Aber ohne Risiko.



Abmachungen gut und schön. Nur müssen sich beide Vertragspartner auch daran halten. Wie gut, dass Sie mit einem Vertrag vom Notar rundum abgesichert sind. Denn Ihr Notar organisiert die Abwicklung nicht nur. Sondern er überwacht sie auch. Bis zum Schluss. Angefangen bei der Einsicht ins Grundbuch. Über das Besorgen aller nötigen Genehmigungen. Belastungen, die Sie als Käufer nicht übernehmen, lässt der Notar ordnungsgemäß löschen. Schließlich sollen Sie nicht auf den alten Grundschulden des Verkäufers sitzen bleiben. Zudem lässt der Notar Ihre Anwartschaft auf das Objekt, gleich nach der Beurkundung, im Grundbuch eintragen. Und zwar durch die so genannte Auflassungsvormerkung. Damit Ihr Kauf auch per Grundbuch gesichert ist. Erst wenn alles „wasserdicht“ ist, bekommen Sie das „O.K.“ von Ihrem Notar. Wenn dann schließlich gezahlt ist, veranlasst der Notar, dass das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben wird. So riskiert keiner was. Sie sehen, mit Notar sind Sie gut beraten. Und wenn es mal besonders schwierig wird, können Sie als Käufer Ihr Geld auf ein Notaranderkonto einzahlen. Dort wird es so lange treuhänderisch verwaltet, bis die Abwicklung des Kaufs gesichert ist. Der Verkäufer hat damit ebenfalls eine Sicherheit. Beruhigend, nicht?

Andere Länder, andere Sitten. Und Rechte.



Klingt spannend: Eine Immobilie im Ausland. Ist aber ganz schön kompliziert. Weil normalerweise das Recht des Landes gilt, in dem das Grundstück liegt. Und da kann es ganz schöne Unterschiede zu unserem Recht geben. Eine fachkundige Beratung ist also dringend nötig. Zumal es auch einiges zu bedenken gibt, wenn Sie verheiratet sind oder Ihren Besitz später mal vererben wollen. Hier kann es sinnvoll sein, für eine Immobilie im Ausland bei Ihrem Notar ein Testament zu errichten. Eines, in dem die Besonderheiten des Landes genau berücksichtigt werden. Das Recht des Landes, in dem sie liegt, kommt nämlich manchmal auch beim Vererben zum Tragen.

Überhaupt wird die Lage deutlich schwieriger, wenn Sie woanders eine Immobilie kaufen. Da kann nicht nur das Thema Erwerbsnebenkosten und vor allem Steuer unerfreuliche Überraschungen für Sie in petto haben. Auch geht der Kauf einer Immobilie nicht in allen Ländern so sicher, reibungslos und kostengünstig vonstatten wie bei uns. Auch wenn er nicht alle Rechte der Welt kennen kann, hilft Ihnen Ihr deutscher Notar. Etwa, indem er eine Vollmacht beurkundet, mit der dann eine Vertrauensperson vor Ort für Sie handeln kann. Wenn er Ihnen nicht sogar jemanden empfehlen kann, an den Sie sich dort wenden können. Und dem Sie genauso vertrauen können wie ihm.

Auch Vertrauen will dosiert sein.



Sie haben einen notariellen Vertrag. Jetzt kann nichts mehr passieren. Leider nicht ganz. Weil Sie trotzdem an einen unaufrichtigen Vertragspartner geraten können. Wer sich aber gründlich informiert und die Risiken genau mit seinem Notar bespricht, kann sie deutlich minimieren. Überhaupt: Solange Sie sich an die Sicherheiten halten, die Ihr Notar für Sie ausgetüftelt hat, bleibt alles überschaubar. Indem Sie den Kaufpreis erst dann bezahlen, wenn er auch wirklich fällig ist. Oder, umgekehrt, die Schlüssel erst dann aus der Hand geben, wenn Sie Ihr Geld haben.

Was Sie diese Sicherheit kostet? Nun, die Gebühr für den Notar richtet sich immer nach dem Wert des verkauften Objekts. Kaufen Sie beispielsweise ein Haus für 250.000 €, dann bezahlen Sie für den Notar etwa 1.350 €. Finanzieren Sie den Kaufpreis zu 60%, bekommt der Notar außerdem noch 360 € für die Beurkundung der Grundschuld. Beratung, Abwicklung, Überwachung der Grundbucheintragung und Mehrwertsteuer inklusive. Das ist die Sache doch allemal wert, oder?

L Bauen

Was nützt der schönste Bauplatz ohne Baurecht?



Es gibt Bauplätze, die müssen es erst noch werden. Indem sie nämlich aus einem großen Grundstück herausgemessen werden. Welche amtliche Stelle dafür zuständig ist, kann Ihnen Ihr Notar sagen. Trotzdem können Sie schon vor dem Vermessen einen Kaufvertrag beim Notar abschließen. In diesem Fall müssen Sie dann später lediglich noch einen Nachtrag bei ihm unterzeichnen. Nämlich die so genannte Messungsanerkennung. Doch was nützt Ihnen der schönste Bauplatz, wenn Sie ihn nicht erschließen können? Oder wenn Sie kein Baurecht dafür haben?

Deshalb sollten Sie rechtzeitig bei der Gemeinde nachfragen, wie’s mit beidem steht. Schließlich sollten Sie noch wissen, ob und in welcher Höhe Erschließungskosten auf Sie zukommen. Bleibt noch zu klären, ob Sie Leitungen für Wasser, Strom oder anderes über ein Nachbargrundstück legen müssen. Dann brauchen Sie dafür von Ihrem Nachbarn ein so genanntes Leitungsrecht. Und das muss ins Grundbuch eingetragen werden. Genau wie das so genannte Geh- und Fahrtrecht. Für den Fall, dass Sie nur über ein Nachbargrundstück zu Ihrem Gelände kommen können. Die Eintragung ins Grundbuch regelt übrigens Ihr Notar für Sie. Mit Ihrem Nachbarn sollten Sie sich allerdings schon selbst einigen. Um des lieben Friedens willen am besten gleich im Vorfeld.

Was noch vor dem Bauen kommt: Vorbauen.



Wer baut, braucht gute Nerven. Vor allem, wenn er auch der Bauherr ist. Weil er dann alles selbst organisieren muss: Vom Grundstückskauf bis hin zum Abschließen der Verträge mit sämtlichen Handwerkern. Sie können allerdings auch das Objekt samt Grundstück von einem Bauträger kaufen. Dann kommt alles aus einer Hand. In diesem Fall ist in dem Kaufvertrag, den Sie abschließen, auch gleich der Bauvertrag mit drin. Weil die Kombination von Bauvertrag und Grundstückskauf eine knifflige Angelegenheit ist, sieht der Gesetzgeber vor, dass dieser so genannte Bauträgervertrag komplett notariell beurkundet wird. Übrigens in vielen Fällen auch dann, wenn Grundstück und Bauleistung aus unterschiedlichen Händen kommen.

Zudem hält das Gesetz für den Bauträgervertrag einige Vorschriften zu Ihrem Schutz bereit. Die sind besonders dann wichtig, wenn das Gebäude noch gar nicht fertig gestellt ist. Was es sonst noch zu beachten gibt, sagt Ihnen Ihr Notar. Immerhin ist der Bauvertrag das A und O jedes Vorhabens. Darin sollten Sie nämlich genau festlegen, wie der Bau errichtet wird. Und zwar anhand einer Baubeschreibung und der Pläne. Damit geregelt ist, welche Leistung Sie am Ende für Ihr Geld bekommen. Sonderwünsche, die über die geplanten Leistungen hinausgehen, natürlich inbegriffen. All das sollten Sie unbedingt schon vor der Beurkundung mit dem Bauträger oder anderen Fachleuten abklären. Genau wie die technischen Fragen, also etwa Wärmeisolierungen, Material oder Armaturen. Damit Sie wissen, was Sie in Ihren Vertrag mit aufnehmen müssen. Wie man das dann richtig formuliert, weiß Ihr Notar am besten.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte den Notar.



Vertrag schön und gut. Vor manchen Tücken kann Sie selbst der Notar nicht bewahren. Wenn Ihr Vertragspartner sich nicht an die Spielregeln hält, haben Sie natürlich den Ärger am Hals. Vor allem dann, wenn der Bau sich verzögert. Oder wenn der Unternehmer zahlungsunfähig wird. Dann haben Sie als Käufer eventuell noch hohe Belastungen. Es empfiehlt sich also in jedem Fall nachzuforschen, wie gut Ihr Vertragspartner ist. Und: Ob das Objekt seinen Preis überhaupt wert ist. Auch wenn Sie es als Kapitalanlage sehen, nehmen Sie es unter die Lupe. Selbst wenn es Ihnen als noch so lukrativ angepriesen wird. Ein paar Objekte, die Sie sich als Referenz zeigen lassen, können hier schon viel aussagen.

Ihre Kalkulation sollte übrigens immer auch den möglichen Mietausfall berücksichtigen. Gibt man Ihnen gar eine Mietgarantie, dann muss die unbedingt mit beurkundet werden, damit sie überhaupt gültig ist. Nicht zuletzt wird Ihnen Ihr Notar auch empfehlen, einen genauen Termin für die Bezugsfertigstellung Ihres Hauses zu vereinbaren. Welche Abmachungen sonst noch sinnvoll sind, besprechen Sie am besten mit ihm.

Verträge, Verbraucherschutz eingebaut.



Wer als Verbraucher geschützt sein will, sollte seine Rechte schwarz auf weiß haben. Dafür sorgt Ihr Notar. Ganz besonders beim Bauträgervertrag. Weil er am besten überschauen kann, ob ein Vertrag den gesetzlichen Vorschriften auch tatsächlich entspricht. Die wichtigsten seien hier in aller Kürze genannt: Ohne Sicherheiten brauchen Sie als Käufer keine Zahlungen zu leisten. Auch darf der Kaufpreis nur in Raten bezahlt werden. Und zwar je nach Baufortschritt. Dann gibt es da noch die Haftung bei Sachmängeln. Hier sind Einschränkungen kaum möglich. Mit anderen Worten: Sie müssen Ihr Objekt nicht so nehmen, wie es Ihnen der Unternehmer vorsetzt. Mal angenommen, es entspricht nicht den Vereinbarungen. Eine Regelung, die Sie von Belastungen aus der Finanzierung des Bauträgers befreit, ist übrigens ebenfalls vorgeschrieben. Denn, wenn der etwa einen Kredit auf das Grundstück aufnimmt, sollen Sie nicht für seine Schulden geradestehen müssen.Verbraucherschutz heißt für uns aber auch, dass Sie genug Zeit haben, sich mit dem Vertrag auseinander zu setzen. Zum Beispiel, indem Sie schon vorab einen Vertragsentwurf bekommen. Beim Kauf vom Unternehmer mindestens zwei Wochen vorher. Und vor allem: Dass Sie und Ihr Vertragspartner – oder ein kompetenter Vertreter – gemeinsam beim Notar sind. Das alles muss nicht teuer sein. Hat das angestrebte Objekt einen Wert von 150.000 €, dann kostet Sie die juristisch wasserdichte Beurkundung etwa 900 €. Beratung, Verbraucherschutz, Papierkram und ruhige Nächte inklusive.Über den Bauträgervertrag können Sie sich auch in unserem Bauträgermerkblatt informieren.

L Finanzieren

Sie wollen Geld. Die Bank will Sicherheit.



Was Sie sich leisten wollen, ist Ihre Sache. Was Sie sich leisten können, dann schon nicht mehr. Weil Sie dafür meist Ihre Bank brauchen. Aber die braucht zuerst eine Sicherheit. Die gibt zum Beispiel ein Grundstück. Indem nämlich für die Bank eine Grundschuld eingetragen wird. Oder eine Hypothek. Die ist allerdings eher selten. Eine Eigentumswohnung tut’s natürlich genauso.

Und selbst Ihr Erbbaurecht können Sie mit einer Grundschuld belasten. Allerdings muss der Grundstückseigentümer normalerweise damit einverstanden sein. Erstaunlich, aber wahr: Eine Grundschuld können Sie sogar für ein Objekt eintragen lassen, das Sie erst kaufen wollen. Vorausgesetzt, der Verkäufer spielt mit. Was für ihn eigentlich keinerlei Risiko bedeutet. Weil der Notar entsprechende Sicherheiten einbaut. Wie hoch Ihre Immobilie dann belastet werden kann, hängt ganz von ihrem Wert ab. In der Regel akzeptiert die Bank eine Beleihung nur mit einem Abschlag von dem vollen Wert. Aber ganz ohne Eigenkapital geht es sowieso nur selten. Bestehende Belastungen spielen natürlich ebenfalls eine Rolle. Denn wenn an Ihrem Objekt bereits eine Grundschuld eingetragen ist, bleibt der Bank nur noch der Restwert als Sicherheit. Auch bestehende Vorkaufsrechte oder Wohnungsrechte für Verwandte können sich wertmindernd auswirken. Fast immer fordert die Bank dann, dass Ihre Familie mit ihrem Recht zurücktritt. Zugunsten der neuen Grundschuld. Sie ahnen’s schon: Ein so komplexes Thema besprechen Sie am besten ausführlich mit Ihrer Bank und Ihrem Notar.

Die Grundschuld, das unbekannte Kapitel.



Soweit sind Sie mit Ihrer Bank einig. Fehlt also noch die Grundschuld, die Sie beim Notar bestellen. Zwar gibt die Bank den Inhalt der Urkunde meist vor. Aber Ihr Notar kann Ihnen genau erklären, was das alles nach sich zieht. Zum Beispiel hat die Bank damit das Recht, das Grundstück zu versteigern, wenn Sie nicht bezahlen. Für diesen Fall lässt sich jede Bank übrigens noch zusätzlich ein Anrecht auf Ihr Privatvermögen einräumen. Und zwar durch ein sogenanntes Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Das heißt, die Bank kann auch auf Ihr anderes Vermögen zugreifen. Und: Sie braucht nicht zu klagen, um an ihr Geld zu kommen. Zugegeben, das klingt nicht angenehm. Aber die Bank trägt auch ein hohes Risiko. Und als Kompensation sind die Darlehenszinsen in der Regel viel günstiger als ohne Urkunde vom Notar. Trotzdem sollten Sie genau wissen, unter welchen Voraussetzungen sie von ihren Sicherheiten Gebrauch machen kann. Das steht nämlich in der so genannten Zweckbestimmungserklärung. Darin wird genau festgelegt, welche Beträge durch die Grundschuld gesichert werden. Denn nicht selten kommen zu diesem einen Kredit irgendwann noch andere dazu. Etwa, wenn Sie sich später mal ein Auto kaufen.

Auch wenn die Zweckerklärung direkt mit der Bank vereinbart wird – den Rat eines Unparteiischen sollten Sie in Anspruch nehmen. Immerhin können Sie sich darauf verlassen, dass mit Ihrem Notar alles juristisch korrekt läuft. Noch etwas: Eine Grundschuld können Sie auch öfters verwenden. Selbst wenn Sie Ihren Kredit zurückbezahlt haben, ist es oft sinnvoll, die Grundschuld nicht gleich löschen zu lassen. Was übrigens sowieso nicht automatisch passiert. Damit haben Sie schon eine Sicherheit, wenn Sie wieder einen Kredit brauchen. Aber keine Extra-Kosten.

Keine Bank ohne Notar.



Wo es für Sie um viel Geld geht, ist meist noch ein Dritter mit von der Partie: Die Bank. Doch die möchte ihre Sicherheiten nicht irgendwann. Sondern sofort. So dass keine Schutzlücken entstehen. Deshalb wickelt der Notar einen Kaufvertrag nicht nur in Ihrer beider Sinne ab. Sondern als Unparteiischer berücksichtigt er auch die Interessen der Bank. Vorausgesetzt, sie hat ihn dazu beauftragt. Beispielsweise dann, wenn diese – im Falle eines Verkaufs – ihren Eintrag im Grundbuch löschen lassen soll. Was der Notar erst dann veranlasst, wenn der Bank der vereinbarte Anteil am Kaufpreis ganz sicher ist. Und falls, umgekehrt, die Grundschuld für den Käufer mal nicht schnell genug im Grundbuch eingetragen werden kann, hilft der Notar mit einer Bescheinigung. Überhaupt gibt die Tatsache, dass der Notar unparteiisch ist, allen Beteiligten Sicherheit. Auch wenn die Bank das Vorhaben des Käufers finanziert. Der Notar kann nämlich sicherstellen, dass mit dem Kredit nichts anderes als der Kaufpreis bezahlt wird. Zu guter Letzt bedeutet der Kontakt der Notare und Notarkammern mit den Banken für Sie, dass alles rechtens ist. Auch wenn vieles schon vorgedruckt und standardisiert ist.

Kommen wir nun zu den Kosten: Mal angenommen, Sie belasten ein Objekt mit 150.000 €, dann kostet Sie die Grundschuld beim Notar 360 €. Nimmt die Bank weniger Sicherheit in Kauf und verzichtet auf die Zwangsvollstreckungsunterwerfung, wird’s günstiger. Sinnvoll ist das allerdings nur in besonderen Fällen.

L Bauträgermerkblatt

Der Bauträgervertrag



Beim Bauträgervertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das mitverkaufte Gebäude - Haus oder Wohnung - zumindest teilweise vom Verkäufer als Bauträger erst noch errichtet werden muss.

Wie die Bauerrichtung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Baubeschreibung und den Plänen. Diese sollte sich der Käufer auf jeden Fall vor der Beurkundung vom Bauträger aushändigen lassen. br />
In einem Bauträgervertrag sollten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und Sicherheiten des Grundstückskaufvertrages folgende Punkte besonders geregelt werden:

• Kaufpreiszahlungen nur nach Baufortschritt,
• Zeitplan und Umfang der Bauerrichtung,
• Sonderwünsche des Käufers bei der Bauerrichtung


Gefahr besteht beim Abschluss getrennter Verträge über Grundstückskauf und Bauerrichtung.Weitere Informationen zum Inhalt eines Bauträgervertrages stehen in unserem Bauträgermerkblatt, das Sie in gedruckter Fassung bei der Geschäftsstelle der Landesnotarkammer Bayern anfordern oder direkt als PDF-Datei herunterladen können.

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Erbe

Wo es was zu vermachen gibt, ist Ihr Notar dringend gefragt.



Wem Sie was hinterlassen wollen, ist Ihre Sache. Aber auch: Wann und wieviel. Deshalb sollten Sie die Dinge frühzeitig selbst in die Hand nehmen. Bevor es das Gesetz tut.

Im Laufe eines Lebens sammelt sich einiges an Werten an. Doch die will man meistens nur bestimmten Menschen hinterlassen. Deshalb sollten Sie sich einmal mit Ihrem Notar über Ihre Vorstellungen unterhalten. Damit Sie sicher sein können, dass alles in Ihrem Sinne geregelt wird. Vor allem dann, wenn Sie selbst nicht mehr dafür sorgen können.

Immerhin weiß Ihr Notar genau, welche Vorkehrungen für Ihre ganz persönlichen Verhältnisse sinnvoll sind. Ob Sie zum Beispiel eine Immobilie oder Vermögen besser vererben oder verschenken sollten. Denn Ihr Notar kennt die über 400 Paragraphen des deutschen Erbrechts. Aber auch die wichtigsten Regeln des Steuerrechts und des ausländischen Erbrechts sind ihm vertraut.

Sie ahnen’s schon: Eine Urkunde vom Notar kann Ihren Erben so manche böse Überraschung ersparen. Weil sie gerade diejenigen vor Benachteiligung schützt, die von Gesetzes wegen in Ihrem Nachlass gar nicht berücksichtigt werden würden. Die nächsten Seiten bringen Sie sicher auf ein paar Ideen, wie Sie Ihre Nachfolge regeln können. Auch wenn Sie sich noch lange bester Gesundheit erfreuen.

L Erben / Pflichtteil

Das Gesetz wird’s schon regeln. Dachten Sie.



Jeder Mensch hat einen Erben. Wenn nicht mehrere. Und die bestimmt zunächst der Gesetzgeber, solange Sie das nicht selbst tun. Als erstes kommen Ihre Kinder, dann deren Kinder und so weiter. Wer keine Kinder hat, bei dem erben zunächst die Eltern. Dann deren Kinder, also die Geschwister oder Halbgeschwister. Jeder kommt erst dann als Ihr Erbe in Frage, wenn es keine näheren Verwandten gibt. Der Ehepartner hat natürlich auch ein gesetzliches Erbrecht. Je nachdem, in welchem Güterstand Sie verheiratet waren und welche Familienmitglieder sonst noch existieren, steht ihm ein Viertel, ein Drittel, die Hälfte, drei Viertel oder gar alles zu. Das gilt selbst dann, wenn die Ehepartner getrennt leben. Womöglich bis zur Scheidung.

Ähnliches gilt für Lebenspartner, die – in Bayern vor dem Notar – eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Die gesetzliche Erbfolge hat nicht selten ganz unerwünschte Auswirkungen. Leben Sie etwa als Elternteil länger als Ihr Partner, kann es passieren, dass Sie gar nicht über das gemeinsame Vermögen verfügen können. Zumindest nicht ohne Einverständnis der Kinder: Ob gemeinsame, die aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder Ihres Partners. Wenn der Nachwuchs noch minderjährig ist, kann sogar noch das Familien- oder Vormundschaftsgericht mitreden. Besser also, Sie schützen sich und Ihre Erben vor solchen Überraschungen. Ihr Notar berät Sie dazu gerne. Und zwar in allen Einzelheiten.

Pflichtteil hin oder her. Lässt sich alles regeln.


Ihre allernächsten Verwandten können Sie zwar übergehen. Doch Geld bekommen sie trotzdem. So will es das sogenannte Pflichtteilsrecht. Selbst wenn Sie in einem Testament jemand anderen bedacht haben. Der muss dann nämlich, wenn Sie sterben, Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder womöglich Ihre Eltern auszahlen. Und zwar immerhin die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbanteils. Allerdings verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren. Es sei denn, die Frist wurde vorher unterbrochen, zum Beispiel durch eine Klage. Übrigens schließt das Pflichtteilsrecht auch Schenkungen mit ein. Zumindest solche, die Sie bis zu zehn Jahre vor Ihrem Tod gemacht haben. Manchmal auch länger. Aber auch hier kann man erst, wenn der Schenker nicht mehr lebt, einen Anspruch darauf erheben. Deshalb sollten Sie wissen, dass jeder, dem solch ein Pflichtteil zusteht, auf dieses Recht auch verzichten kann. Möglicherweise tut er das nur für eine Gegenleistung. Ohne eine Urkunde vom Notar geht das jedoch nicht. Und selbst, wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten, können Sie bei jeder Schenkung so manchem Streit durchaus vorbeugen: Etwa indem Sie bestimmen, dass eine Zuwendung gleich auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. Oder auch, ob der Beschenkte die Zuwendung im Erbfall mit anderen Erben ausgleichen muss. Sie sehen, Pflichtteilsverzichte, Anrechnungs- und Ausgleichsbestimmungen sorgen vor und helfen, später Streit zu vermeiden. Sprechen Sie einmal mit Ihrem Notar darüber.

Erben? Nein danke.


Wer nicht erben will, kann’s auch bleiben lassen. Denn nicht immer erbt man nur Erfreuliches. Weil zum Erbe nun mal auch die Schulden gehören. Und für die haftet der Erbe unbegrenzt. Auch mit seinem eigenen Vermögen. Es sei denn, er gibt die Verfügung über den Nachlass aus der Hand. Doch dazu muss meistens das Gericht eingeschaltet werden. Das ist umständlich, langwierig und kostet Geld. Oft sind deshalb Schulden ein triftiger Grund, das Erbe auszuschlagen. Manchmal macht es für Sie als Ehepartner auch mehr Sinn, die Erbschaft abzulehnen und stattdessen den ehelichen Zugewinn geltend zu machen. Die Steuer ist ebenfalls oft ein Grund, sein Erbe nicht anzutreten. Unter Umständen ist es nämlich günstiger, den Nachlass gleich an die nächste Generation weiterzuleiten. Wie immer Sie sich auch entscheiden. Sie müssen es innerhalb von sechs Wochen tun. Ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie wissen, dass Sie Erbe sind. Danach gilt die Erbschaft als angenommen. Und kann also nicht mehr ausgeschlagen werden. Hier hilft dann vielleicht noch eine Anfechtung. Allerdings nur unter ganz bestimmten Umständen. Selbstverständlich weiß Ihr Notar, wie man ausschlägt, anficht und welche Wirkungen das hat.

Mitgefangen, mitgehangen.


Wenn mehrere Erben erben, wird’s kompliziert. Das fängt schon mit dem Erbschein an. Denn der hat nur Wert als gemeinschaftliches Dokument. Zwar kann das einer der Erben alleine beantragen. Doch über das Erbe verfügen kann er nur zusammen mit den anderen Erben. Auch alle Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses müssen die Erben gemeinsam treffen. Über kurz oder lang werden sich die Erben darüber einigen müssen, ob sie die Erbengemeinschaft als Dauerzustand aufrecht erhalten wollen. Oder ob sie sie durch die sogenannte Auseinandersetzung beenden wollen. Und sei es nur für einzelne Gegenstände des Nachlasses. Oder dass ein einzelner Erbe ausscheidet. Das geht nämlich durchaus, etwa indem er seinen Anteil überträgt.

Solange aber, wie Sie eine Erbengemeinschaft bleiben, kann jeder Erbe zu jeder Zeit eine Teilung verlangen. Sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat. Was er übrigens nur für eine begrenzte Zeit tun kann.Natürlich ist der Notar nicht erst dann da, wenn eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden soll. Mit einem notariellen Testament hilft er Ihnen schon heute, zukünftig Streit zu vermeiden. Wie, das erklärt Ihnen Ihr Notar gerne.

Wie kommt das Erbe zu den Erben?


Wenn Sie anderen schon was zukommen lassen wollen, soll das nicht nur mit rechten Dingen zugehen. Sondern auch noch möglichst schnell und unbürokratisch. Bei einem handschriftlichen Testament kann’s mit der Erbschaft allerdings dauern. Wenn man Ihr Testament überhaupt findet. Weil es nämlich erst beim Nachlassgericht abgeliefert werden muss. Es sei denn, es war dort bereits hinterlegt. Bis das Testament dann geprüft und anerkannt wird, kann schon eine ganze Zeit vergehen, bevor Ihre Erben bekommen, was ihnen zusteht. Zudem verlangen Grundbuchamt, Handelsregister, Banken und Versicherungen einen Nachweis für das Erbrecht. In solchen Fällen muss der Erbe erst einen Erbschein beantragen, den das Nachlassgericht dann ausstellt. Selbstverständlich hilft der Notar dabei gerne. Besser und schneller geht es allerdings mit einem Testament oder einem Erbvertrag vom Notar: Dann reicht in der Regel die notarielle Urkunde samt Protokoll über die Eröffnung als Nachweis. Statt eines Erbscheins. Damit Ihre Erben gleich an ihr Vermögen kommen.

Und der Kostenpunkt?


Hier ein Beispiel: Wenn Sie etwa 50.000 € vererben, kostet ein Testament beim Notar rund 170 €. Beratung inbegriffen. Ein Erbschein dagegen würde – alles in allem – 300 € kosten. Die und den Zeitaufwand können Sie Ihren Erben mit einem notariellen Testament sparen. Flankieren können Sie Ihren Willen durch die Vollmacht für eine Person Ihres Vertrauens.

L Letzter Wille

Was noch vor dem „Letzten Willen“ kommt: Der vorletzte.



Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem „vorletzten Willen“ vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl beeinflussen.

Noch besser sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln, wenn Sie das nicht (mehr) können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Bundesnotarkammer registriert Ihre Vollmachten zentral und bundesweit. Denn nur eine Vollmacht, von der das Gericht weiß, bewahrt Sie vor einer unerwünschten gesetzlichen Betreuung. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich vieles Notwendige schnell abwickeln. Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um „lebensverlängernde Maßnahmen“, können Sie eine sogenannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weitreichende Folgen. Von Mustern zum Ankreuzen halten wir deshalb nichts. Sie sollten sich auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

Ihren letzten Willen kann Ihnen keiner nehmen. Ach, wirklich?



Soviel steht für Sie längst fest: Nämlich dass Sie’s regeln sollten. Da liegt zunächst der Gedanke an ein privates Testament nahe. Ratgeber und Leitfäden gibt es dafür zahlreich. Allerdings machen Sie Ihren Erben mit solchen Testamenten selten eine Freude. Wie das? Nun, weil ein einziger Formfehler das ganze Testament ungültig machen kann. Was nicht selten passiert. Oft sind auch die Anordnungen unklar oder sogar widersprüchlich. Da kann kein Gesetz den Erben helfen. Ebenfalls an der Tagesordnung sind Meinungsverschiedenheiten bei der Interpretation. Zumal, wenn jemand meint, dass er in Ihrem Testament zu knapp bedacht worden ist. Dann bezweifelt er womöglich, dass Sie bei der Errichtung testierfähig waren. Oder aber, er ficht es an. Indem er behauptet, dass Sie von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind. Diese Risiken können Sie mit einer Urkunde vom Notar minimieren – oder gar ausschließen. Seine fachkundige Beratung kostet Sie übrigens keinen Euro extra. Nebenbei hilft er so, die Gebühren für den Erbschein zu sparen. Am besten, Sie sprechen Ihren Notar darauf an.

Testament beim Notar. Alles klar.



Ein Testament vom Notar sorgt für klare Verhältnisse. Zumal es für die Hinterbliebenen schlimm ist, wenn zum traurigen Anlass auch noch Meinungsverschiedenheiten kommen. Und das muss ja nun nicht sein. Ihre Lieblingsnichte soll Ihre Lieblingsuhr bekommen? Ihr Halbbruder die Ferienwohnung? Und eine Freundin das kostbare Service? Das müssen Sie schon genau regeln. Am besten zusammen mit Ihrem Notar. Ob Sie nur einen Erben einsetzen wollen oder mehrere. Ob Sie jemandem nur einen einzigen Gegenstand als Vermächtnis zukommen lassen. Oder ob Sie Ihr Vermögen einer Person nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vermachen wollen. Also, einen Vor- und einen Nacherben bestimmen. Ihr Notar weiß, wie’s geht.

Dann können Sie auch noch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der Ihren Nachlass abwickelt und verwaltet. Sollen mehrere Personengemeinschaftlich erben, kann nur ein klug abgefasstes Testament einen Streit unter den Erben vermeiden. Etwa durch eine Teilungsanordnung. Schließlich wollen auch die Regelungen in Lebensversicherungs- und Gesellschaftsverträgen berücksichtigt sein. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament auch jederzeit aufheben. Oder ändern. Der Notar hilft Ihnen dabei, ein bereits vorhandenes Testament daraufhin zu überprüfen, ob es noch auf dem neuesten Stand ist. Am besten regelmäßig.

Manchmal kann der eine nicht mehr ohne den anderen.



Ein Testament ist nicht für die Ewigkeit. Denn Sie können es jederzeit ändern oder aufheben. Aber das ist manchmal gar nicht gewollt. Besonders Eheleute wollen oft, dass der Partner an seine Verfügungen gebunden ist. Genau das kann ein Ehepaar mit einem gemeinschaftlichen Testament festlegen. Darin können die Partner nämlich Verfügungen treffen, die voneinander abhängig sind. Solange beide leben, kann diese jeder widerrufen. Aber nur beim Notar. Weil dann nämlich auch die abhängigen Verfügungen des anderen automatisch ungültig werden. Wenn aber einer der Ehepartner gestorben ist, lässt sich in der Regel nichts mehr ändern. Egal, wie lange der Tod des Ehepartners her ist. Doch das kann einschneidende Folgen haben. Schließlich kann niemand voraussehen, wie sich die gemeinsamen Kinder, das Vermögen oder das Leben ganz allgemein entwickeln. Klar also, dass man mit solch bindenden Verfügungen besonders vorsichtig sein muss. Ohne richtige Beratung sollte man lieber die Finger davon lassen. Der Notar weiß, wie man solche Bindungen einerseits erreichen kann. Aber andererseits dem überlebenden Ehepartner trotzdem die Möglichkeit gibt, auf neue Lebensumstände reagieren zu können. Etwa mit einer Abänderungsbefugnis. Um nur eine der Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen, die Ihr Notar kennt.

Erbvertrag: Nie gehört, aber altbewährt.



Wenn Ihr letzter Wille und der Ihres Partners unwiderruflich sein sollen, brauchen Sie einen Erbvertrag. Für nicht Verheiratete ist das die einzige Möglichkeit. Ehepaare dagegen müssen sich überlegen, ob für sie ein gemeinschaftliches Testament besser ist oder der noch stärker bindende Erbvertrag. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Auch wenn Sie Ihren Erben in die Pflicht nehmen wollen, sollten Sie über einen Erbvertrag nachdenken. Etwa, wenn er Sie im Gegenzug für sein Erbe im Alter pflegen und betreuen soll. Eins steht jedenfalls fest: Ein Erbvertrag sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten an die Vereinbarungen halten. Schon weil ihn die Beteiligten nur gemeinsam ändern können. Deshalb geht das auch nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr.

Wem eine solch endgültige Bindung zu weit geht, der sollte unbedingt über Rücktrittsrechte und Abänderungsvorbehalte nachdenken. Oder auf den Erbvertrag besser verzichten. Schließlich muss ein Erbvertrag nicht ohne Grund notariell beurkundet werden. Aber auf den guten Rat eines Notars wollen Sie bei einer solch komplexen Materie doch sicher ohnehin nicht verzichten. Das kann kosten, werden Sie jetzt denken. Halb so schlimm: Ein Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament richtet sich immer nach dem Wert des Vermögens, minus Schulden. Angenommen, Sie hätten zusammen etwa 100.000 € zu vererben, dann kostet Sie das rund 520 €.

L Schenken

Unter Lebenden schenkt sich’s besser.



Manche tun es schon zu Lebzeiten: Sie verschenken ihr Vermögen oder einen Teil davon. Im Fachjargon heißt das dann „Überlassung“ oder „Übergabe“. Die Erbfolge zu Lebzeiten vorwegzunehmen – dafür sprechen oft gute Gründe. Etwa wenn Sie Ihren Kindern oder den Erben schon zeitig ein finanzielles Polster geben wollen. Aber auch, um sie früh in die Verantwortung für Ihr Vermögen einzubinden. Was besonders dann sinnvoll sein kann, wenn Ihre Erben Ihren Betrieb übernehmen sollen. Oft kann eine kluge Übertragung Vermögen erhalten helfen, Ihnen die Verantwortung dafür aber ersparen. Nicht selten motiviert auch die Steuer. Warum immer Sie sich für eine Schenkung entscheiden, Sie sollten es nicht ohne fachkundigen Rat tun. Bei bestimmten Vermögenswerten schreibt das Gesetz sowieso vor, dass Sie einen Notar einschalten. Nämlich dann, wenn Sie Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte übertragen wollen. Und bei Beteiligungen an einem Nachlass. Wenn Sie Geschäftsanteile einer GmbH weitergeben ebenfalls. Immerhin hat die Übergabe für alle Beteiligten weitreichende Folgen. Gerade da ist Ihr Notar der richtige Berater. Denn er findet immer eine sichere und ausgewogene Lösung. Für alle Beteiligten. Für jetzt und für später. Und zwar ganz unparteiisch.

Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser.



Was geschenkt ist, ist geschenkt. Will heißen, wer schenkt, hat keinen Einfluss mehr darauf, was mit dem übertragenen Vermögen passiert, wenn er es einmal weggegeben hat. Zumindest, wenn darüber nichts im Schenkungsvertrag steht. Das Gesetz hilft nämlich nur dann, wenn der Beschenkte gegen jede Anstandsregel verstößt. Oder wenn Sie nach der Schenkung verarmen. Aber wer möchte das schon gerne nachweisen müssen.

Mit einem maßgeschneiderten Vertrag vom Notar dagegen können Sie bestimmen, dass ein Verkauf oder die Belastung von Vermögen nur möglich ist, wenn Sie es erlauben. Aber auch was passiert, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Indem Sie sich nämlich ein Rückforderungsrecht einräumen lassen, können Sie verhindern, dass Ihr Geschenk ungewollten Erben zugute kommt. Natürlich können Sie auch vereinbaren, dass der Beschenkte etwaige Schulden übernimmt. Oder sich gewisse Rechte vorbehalten, die Ihnen das Wichtigste sichern: Von der Betreuung und Pflege, über Unterhalt und Wohnrecht. Bis hin zum Bezug von Mieten und der Abfindung von Geschwistern. Besonders aber auch eine Rente.Und die Kosten? Die richten sich nach dem tatsächlichen Wert des übertragenen Gegenstands. Verschenken Sie etwa ein Grundstück, das 50.000 € wert ist, kommen Notargebühren in Höhe von etwa 350 € auf Sie zu. Bei einem Wert von 200.000 € müssen Sie mit etwa 900 € rechnen.

L Steuern

Steuern sparen. Um jeden Preis?



Erben oder beschenkt werden: Das bleibt nicht ohne Folgen. Schon gar nicht ohne steuerliche. Verständlich, wenn Sie das besonders schmerzt. Zumal das Gesetz große Unterschiede zwischen den verschiedenen Verwandtschaftsgraden macht. Zwischen Erbschaft und Schenkung besteht manchmal ebenfalls ein Unterschied. Kein Grund, den Kopf zu verlieren. Am Anfang aller Überlegungen müssen Sie sich folgendes fragen: Erstens, sind Sie schon bereit und können Sie es sich leisten, sich von Teilen Ihres Vermögens zu trennen? Und zweitens: Ist derjenige, den Sie sich als Erben oder Beschenkten vorstellen, schon reif für die Verantwortung, die eine Übernahme Ihres Vermögens bedeutet? Erst wenn Sie diese beiden Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, sollten Sie an die Steuern denken.

Gut, dass Ihr Notar auch mit dem Thema Steuern vertraut ist. Deshalb informiert er Sie, wenn Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Sie zukommen könnten.Ihr Notar kann Ihnen da einige steuerliche Tipps mit auf den Weg geben. Die müssen Sie nicht annehmen. Doch nützlich sind sie schon. Wenn Ihr „Fall“ allerdings so komplex ist, dass sich der Gang zum Steuerberater empfiehlt, wird er Ihnen das natürlich ebenfalls sagen.

Die Erbschaftssteuerreform 2009



Es ist zur Zeit in aller Munde: das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts". Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht haben wir für Sie in einer Broschüre zusammengestellt.

Inwieweit die Erbschaftsteuerreform bei Ihnen "Handlungsbedarf" auslösen könnte, sollten Sie rechtzeitig mit Ihrem Notar und Ihrem Steuerberater abklären.

L Vorsorgevollmacht

Was noch vor dem "Letzten Willen" kommt: Der vorletzte.



Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter kann einiges passieren. Zum Glück können Sie mit Ihrem »vorletzten Willen« vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl dagegen beeinflussen.

Noch umfassender sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten für Sie regeln. Selbst wenn Sie das nicht mehr können. Etwa wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Besonders wichtig ist übrigens auch eine Bankvollmacht. Damit eine Vertrauensperson notfalls Ihre Geldangelegenheiten erledigen kann. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich das meiste noch dazu schneller abwickeln. Weil sich der Bevollmächtigte nicht zusätzlich legitimieren muss. Egal, ob er Erbe ist oder nicht.

Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um »lebensverlängernde Maßnahmen«, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Damit Ihre Vorsorgevollmacht nicht übersehen wird, können Sie sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Zugegeben, Vollmachten aller Art haben weitreichende Folgen. Sie sollten sich deshalb auch nur auf fachkundige Beratung und juristisch genaue Formulierungen verlassen. Und auf einen Rat, wie Sie am besten kontrollieren können, dass die Vollmacht auch in Ihrem Sinn umgesetzt wird. Eben auf den Rat Ihres Notars.

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Familie

Nicht ohne unseren Notar.



Wenn aus Ich Wir werden soll, ist das schon ein Riesenschritt. Und es gibt viele Lebensmodelle. Aber funktionieren sie auch unter allen Umständen?

Probleme plant man nicht. Probleme tauchen plötzlich auf. Aus heiterem Himmel. Auch in den besten Familien. Aber wer sagt denn, dass Sie warten müssen, bis es zu spät ist? Schließlich können Sie schon im Vorfeld einiges regeln. Am besten tun Sie das mit Ihrem Notar. Weil Ihnen so mancher notarielle Rat den Gang zum Gericht ersparen kann. Immerhin schöpft Ihr Notar nicht nur aus der Erfahrung vieler Leben. Sondern er hat auch das notwendige Wissen für sinnvolle Regelungen.

Obendrein berät er Sie ganz unabhängig. Er ergreift also nicht Partei, sondern allenfalls Initiative. Und dass der Notar dabei an manches denkt, das Ihnen nicht im Traum einfallen würde, kann Ihnen nur helfen. Vor allem, wenn es um Ihre ganz persönlichen Angelegenheiten geht. Dieser Bereich will Ihnen ein paar Anregungen geben, wie Sie Ihr Privatleben auch rechtlich am besten gestalten können. Ob mit oder ohne Trauschein. Ob mit oder ohne Kinder. Adoption inbegriffen.

L Ehe

Vernünftige Vereinbarungen kann man auch auf Wolke Sieben treffen.



Ziemlich unromantisch, schon vor der Hochzeit an Trennung zu denken? Vielleicht. Aber wenn Sie ein Auto kaufen, beziehen Sie doch auch einen Unfall in Ihre Überlegungen schon mit ein. Oder warum sonst würden Sie auf einen Airbag nicht verzichten? Eben. Wegen der Beruhigung. Trotzdem schön, wenn Sie ihn niemals brauchen. Genauso ist das mit dem Ehevertrag. Warum also nicht zum Notar gehen, informieren und Vorsorge treffen? Was übrigens nicht nur vor Ihrer Hochzeit möglich ist. Sondern auch später. Dann sind Sie, im Falle eines Falles, nicht einfach auf Schema F festgelegt. Ein Ehevertrag richtet sich nämlich nach Ihren individuellen Wünschen. Nach dem Gesetz muss er notariell beurkundet werden. Denn immerhin können seine Regelungen weitreichende Folgen haben. Aber damit sind Sie beim Notar gerade richtig. Weil er beide Partner gleichermaßen berät. Unparteiisch. Nach Ihrer ganz persönlichen Situation. Deshalb weiß Ihr Notar auch genau, was das Pro und Contra der jeweils gewünschten Vereinbarungen ist. Ungleichgewichte lassen Richter und Recht nicht ohne weiteres zu, wenn sich z. B. die Lebensverhältnisse ändern. Sie sehen: Ein Ehevertrag braucht Beratung.

Gesetzlich geregelt. Entsetzlich geregelt?



Ohne notariellen Ehevertrag läuft alles nach dem Gesetz: Sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Will heißen, Ihre beiden Vermögen sind getrennt und bleiben es auch. Damit muss kein Ehepartner etwa für die Schulden des anderen haften, nur weil er verheiratet ist. Erst wenn beide gemeinsam Schulden aufnehmen oder Bürgschaften übernehmen, müssen sie dafür auch gemeinsam haften. Genauso kann jeder Ehepartner über sein Vermögen frei verfügen. Ohne Zustimmung des anderen. Vorausgesetzt, er veräußert dabei nicht Hausrat oder einen erheblichen Teil seines Vermögens. So weit, so gut. Im Falle einer Scheidung wird dann verglichen: Und zwar das Anfangs- und Endvermögen beider Eheleute. Daran erkennt man, welcher der beiden während der Ehe den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat. Von dem Überschuss muss der „Reichere“ seinem Ehepartner die Hälfte auszahlen. Das heißt dann Zugewinnausgleich. Das Problem daran: Wenn zum Beispiel der erwirtschaftete Zugewinn im Geschäft eines Ehepartners gebunden ist, kann das für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Oder: Wenn einer von beiden Schulden in die Ehe mitbringt. Das kann ungerechte Folgen haben. Wie Sie das vermeiden können, ohne dass der andere Ehepartner gleich auf alles verzichten muss, sagt Ihnen Ihr Notar.

Gütertrennung? Gütergemeinschaft? Oder was dazwischen?



Freie Verfügung während der Ehe und kein Ausgleich bei einer Scheidung. Also fast so, als ob Sie nicht verheiratet wären: So wird bei der Gütertrennung das Vermögen geregelt. Das ist zum Beispiel dann eine Überlegung wert, wenn wohlhabende Partner heiraten. Aber auch dann, wenn Sie nicht zum ersten Mal den Bund fürs Leben schließen. Oder wenn der Altersunterschied zwischen den Partnern groß ist. Nicht selten hat eine generelle Gütertrennung allerdings einschneidende Folgen. Etwa bei der Erbregelung.

Oder bei der Erbschaftsteuer. Deshalb sollten Sie Ihren Notar nach Alternativen fragen. Denn es gibt ja zum Beispiel die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“. In ihr kann der gesetzliche Güterstand fast beliebig variiert werden. Etwa indem der Familienbesitz eines Ehepartners beim Zugewinnausgleich außen vor bleibt. So können Sie Ihren individuellen Bedürfnissen wirklich gerecht werden. Die Gütergemeinschaft können Sie natürlich ebenfalls vereinbaren. Dann gehört alles Ihnen beiden gemeinsam. Auch das Vermögen, das schon bei der Hochzeit vorhanden ist. Und ohne besondere Vereinbarungen können Sie nur zusammen darüber verfügen. Weil Sie bei der Gütergemeinschaft auch gemeinsam haften. Übrigens nicht der einzige Grund, warum auch dieser Güterstand wohlüberlegt sein sollte.

Wie der Unterhalt, so auch die Versorgung?



Wer nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, darf Ansprüche anmelden. Auch wenn er geschieden ist. Sagt das Gesetz. Ob Alter, Krankheit oder Kindererziehung, der Ex-Partner ist mit seinem „Ja“ zum Unterhalt verpflichtet. Dabei richtet sich dessen Höhe zum einen nach dem Lebensstandard während der Ehe. Zum anderen aber auch nach der Leistungsfähigkeit des Zahlenden. Ähnlich ist es mit der Rente. Die wird nach dem Gesetz verglichen und durch zwei geteilt. Dieser sogenannte Versorgungsausgleich gilt übrigens für Renten- und Pensionsan-sprüche, die während der Ehe erworben worden sind. Selbst wenn die Ehe noch so kurz war: Unterhaltspflicht und Versorgungsausgleich können Sie lebenslänglich zu spüren bekommen. Und das manchmal in einer Höhe, die man bei der Eheschließung noch nicht einmal absehen kann.

Natürlich können Sie auch diese gesetzliche Regelung ändern. Weniger, was den Unterhalt von der Trennung bis zum Scheidungsurteil angeht. Für die Zeit danach aber um so mehr. Wie weit, liegt ganz bei Ihnen. Sie könnten sogar gegenseitig verzichten. Das gilt für die Rente und in gewissen Grenzen auch für den Unterhalt. Die Konsequenzen daraus sind allerdings nur schwer überschaubar. Gut zu wissen, dass es jemanden gibt, der Sie ganz unparteiisch berät: Ihren Notar. Und noch eines sollten Sie wissen: Ein Ehevertrag ist günstiger, als Sie vielleicht annehmen. Denn der Tarif richtet sich immer nach Ihren Mitteln. Also, angenommen, Sie hätten insgesamt ein Vermögen, abzüglich Schulden, von 25.000 €. Dann kostet Sie ein Ehevertrag rund 200 €. Erbvertrag auf Wunsch inklusive.

L Partnerschaft

Wenn manche schon ihre Ehe regeln, was müssen Sie dann erst als Unverheiratete tun?



Millionen Paare tun es: Sie leben ohne Trauschein zusammen. Manche brauchen eine Probezeit, andere wollen nie. Etwa, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder weil sie ihre Rentenansprüche nicht verlieren wollen. Nun sollte man meinen, wo’s keine Pflichten gibt, darf’s auch keine Rechte geben. Irrtum. Nur, dass Sie als Unverheiratete schon selbst für Ihr Recht sorgen müssen. Wenigstens dazu sollten Sie „Ja“ sagen. Zum Beispiel sollten Sie überlegen, ob ein gemeinsamer Mietvertrag für Sie richtig ist. Und wer im Falle einer Trennung bleibt und wer geht. Arbeiten Sie bei Ihrem Partner in der Firma oder Praxis mit? Oder machen Sie bei ihm eine Ausbildung? Dann doch bitte nicht ohne Vertrag. Auch nicht zu vergessen: Die Sorge für gemeinsame Kinder. Wenn Sie nämlich als Eltern ohne Trauschein keine Sorgeerklärung abgeben, hat nur die Mutter Rechte. Ob Sie als Vater mitreden wollen oder nicht. Wenn allerdings beide Eltern erklärt haben, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen, kann das nicht so einfach wieder rückgängig gemacht werden. Die Sorge kann einem Elternteil nämlich nur durch den Beschluss des Gerichts entzogen werden. Was Sie gemeinsam tun können, bevor es zu spät ist, erfahren Sie auf den nächsten Seiten. Und ausführlich von Ihrem Notar. Nichts amtlich, aber alles amtlich geregelt.

Wenn die Liebe aufhört, fängt der Streit an. Wer dann an Trennung denkt, will alles, nur keinen Rechtsstreit am Hals haben. Damit die Dinge für den Fall der Fälle klar geregelt sind, sollten Sie sich also in einem Partnerschaftsvertrag absichern. Gemeinsames Vermögen birgt viele Tücken. Genau wie gemeinsame Schulden. Das gilt besonders für Immobilien. Schon deshalb sollten Sie gleich beim Kauf regeln, wer im Fall der Trennung welche Rechte hat. Und wer dann die Schulden weiter bezahlt. Bei beweglichen Sachen wie dem Hausrat wiederum kann ein Vermögensverzeichnis im Fall der Trennung die Auseinandersetzung erleichtern.

Doch selbst wenn Sie beim Kauf nichts geregelt haben, können Sie das in einem Partnerschaftsvertrag nachholen. Die nötigen Absicherungen im Grundbuch bekommen sie aber nur beim Notar. Mindestens genauso wichtig ist die finanzielle Absicherung. Nicht nur in punkto Unterhalt. Sondern auch, was die Altersvorsorge angeht. Wenn etwa nur ein Partner ein eigenes Einkommen hat. Der andere aber dafür den Haushalt führt und die Kinder betreut. Da braucht es nicht nur Klarheit, wer wie viel Unterhalt zahlt. Und wie lange. Sondern vielleicht wollen Sie ja auch mit einer Lebensversicherung oder Rente abgesichert werden. All das kann ebenfalls im Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Und was ist der Vorteil einer notariellen Urkunde? Nun: Aus den Vereinbarungen können Sie vollstrecken und so Ihr Recht auch tatsächlich durchsetzen. Davon, dass Sie beide von unserer Beratung profitieren, einmal ganz abgesehen.

Sie sind ein Paar.



Sie sind gesund. Sie sind glücklich. Kein Grund zur Sorge. Trotzdem kann man nicht ausschließen, dass ein Partner krank wird. Oder stirbt. Nach dem Gesetz haben nicht verheiratete Partner hier keine Rechte. Ist es da nicht beruhigend, dass Sie auch für diese Fälle vorsorgen können? Zum Beispiel, damit ein Partner Auskunft bekommt, wenn der andere schwer krank wird, einen Unfall hat oder operiert werden muss. Oder wenn es um Einwilligungen zu notwendigen Maßnahmen geht. Mittels einer Vollmacht kann Ihr Partner nämlich für Sie handeln. Etwa, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Oder er kann mit einer Vollmacht Ihre finanziellen Dinge für Sie regeln. Außerdem erspart eine Vollmacht meist auch die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht.

Und wenn Sie schon den Vormund für Ihre minderjährigen Kinder benennen, können Sie auch gleich die Erbfolge regeln. Denn von Gesetzes wegen steht dem nichtehelichen Partner gar nichts zu. Das müssen Sie schon per Testament verfügen. Oder beide gemeinsam in einem Erbvertrag festlegen. Bei dem Sie am besten schon an die Erbschaftsteuer denken. Ob Vollmacht, Bestimmung des Vormunds für Ihre minderjährigen Kinder, Testament oder Erbvertrag: Ihr Notar hilft Ihnen auch dabei gerne. Und Testament, Erbvertrag oder Vorsorgevollmacht lässt er registrieren. So geht nichts verloren. Damit Sie den Kopf für anderes frei haben.

Eine etwas andere Partnerschaft: Die „Lebenspartnerschaft“.



Auch wenn sich manche an den Gedanken noch gewöhnen müssen: Gleichgeschlechtliche Paare können ihr „Ja“ amtlich machen. Mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Wer für diesen Schritt zuständig ist, weiß Ihr Notar. Die Lebenspartnerschaft hat viele Ähnlichkeiten mit der klassischen Ehe. Beispielsweise in ihren Auswirkungen auf Vermögensstand, Unterhalt und Erbrecht. Die Partner können sogar einen gemeinsamen Namen tragen. Wie Eheleute leben Lebenspartner heute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch ein Ausgleich der Rentenansprüche findet bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt. Oft passen diese Regelungen aber für gleichgeschlechtliche Partner nicht. Etwa weil keiner für den anderen beruflich zurücksteckt. Möchten Lebenspartner von der Zugewinngemeinschaft abweichen, müssen sie beim Notar einen Lebenspartnerschaftsvertrag abschließen. Darin können sie auch Unterhalt, Erbrecht, Altersvorsorge oder andere Fragen individuell regeln. Und die Kosten? Egal ob nichteheliche Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft: Eine Vereinbarung über gemeinsames Vermögen von, sagen wir mal 50.000 € kostet Sie beim Notar rund 375 €. Übliche Unterhaltsvereinbarungen eingeschlossen. Erbrechtliche Vereinbarungen gehen wiederum extra.

L Trennung

Gestritten haben sie genug. Jetzt muss eine friedliche Lösung her.



Wenn nichts mehr geht, geht man auseinander. Und später dann womöglich vor Gericht. Denn wer seine Ehe scheiden oder seine Lebenspartnerschaft aufheben lassen will, muss das beim Familiengericht beantragen. Bis dort das endgültige Urteil gefällt wird, hat man womöglich schon lange, zermürbende Kämpfe hinter sich. Das bittere Ende: Zu der persönlichen Belastung kommt dann nicht selten auch die wirtschaftliche. Denn in der Regel ist ein Paar nach der Trennung schlechter gestellt als davor. Jetzt heißt es also: Schonzeit für Ihre Nerven. Deshalb ein Vorschlag zur Güte: Eine Trennungsvereinbarung. Wer sich nämlich schon vorher einig ist, hat’s hinterher leichter. Und dabei hilft Ihnen der Notar. Denn er regelt die wichtigsten Punkte einer Ehescheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Und die wichtigsten Streitfragen für die Zeit bis zum Gerichtsurteil. In Ihrer beider Sinne. Selbst dann, wenn Sie zunächst gar keinen Antrag beim Gericht stellen wollen. Sondern lediglich eine stabile Grundlage dafür brauchen, dass Sie von nun an getrennt leben. Sie werden sicher zustimmen: Eine Trennungsvereinbarung ist der beste Weg, um Zeit und Kosten zu sparen.

Auch wer sich nicht mehr liebt, kann sich einig sein.



Als Eheleute haben Sie es sich nicht leicht gemacht. Warum sollte es dann das Gericht tun? Es erlaubt die einverständliche Scheidung der Ehe nach einem Trennungsjahr nur, wenn Sie sich in einer Scheidungsvereinbarung über einige Punkte geeinigt haben: Als erstes müssen Sie natürlich beide in die Scheidung einwilligen. Dann ist noch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu klären. Dazu gehört, dass Sie das Umgangsrecht der Eltern mit den Kindern festlegen.

Über gegenseitige Unterhaltsansprüche und die Unterhaltszahlungen für die gemeinsamen Kinder müssen Sie sich ebenfalls einigen. Genau wie über die Benutzung der ehelichen Wohnung und die Verteilung des Hausrats. Der Vorteil der notariellen Urkunde? Gegenüber dem Vergleich vor Gericht kann sie die Kosten drastisch senken. Beim Notar bekommen Sie auch gleich das vollstreckbare Dokument. Zusätzlich können Sie mit Ihrem Notar noch erbrechtliche Fragen klären. Oder etwa die Aufteilung Ihres gemeinsamen Vermögens regeln. Eine Einigung über die Verteilung der Rentenansprüche, den sogenannten Versorgungsausgleich, kann ebenfalls sinnvoll sein. Wenn Sie die Verhältnisse soweit geklärt haben, kann Ihre Scheidung verhältnismäßig friedlich über die Bühne gehen. Ist das nicht Motivation genug, zum Notar zu gehen?

Geteiltes Vermögen, geteilte Meinung?



Bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird gerechnet. Jedenfalls dann, wenn Sie keinen notariellen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag haben. Für den Vermögensausgleich müssen Sie erst einmal wissen, was jeder von Ihnen an Besitz mitgebracht hat. Damit sich überhaupt feststellen lässt, wer ihn vermehrt hat. Und um wie viel. Wer mehr gewonnen hat, muss an seinen Partner einen Ausgleich bezahlen. Und zwar die Hälfte des Überschusses. Das gilt auch bei geerbtem oder geschenktem Vermögen. Allerdings nur, soweit sich dessen Wert gesteigert hat. Alles in allem ist es nicht immer einfach herauszufinden, wem was zusteht. Wenn Sie sich allerdings per Trennungsvereinbarung über die Verteilung Ihres Vermögens einigen können, bleibt Ihnen einiges erspart. Besonders, wenn Sie zum Beispiel eine Immobilie gemeinsam gekauft haben. Auch in Bezug auf Schulden sollten Sie sich einigen. Zumal die bei der Verteilung des Vermögens ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Sie sollten hier etwa vereinbaren, welcher Partner sie in Zukunft abbezahlen wird. Und darauf achten, dass die Bank den anderen auch tatsächlich von der Haftung befreit. Wie Sie das in einem Vertrag festhalten, erfahren Sie von Ihrem Notar.

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte den Notar.



Scheidung ja, Erbe nein. So das Gesetz. Denn mit der Scheidung verlieren die Ehe- oder Lebenspartner ihr Recht auf Erbe und Pflichtteile. Unter bestimmten Voraussetzungen auch schon während der Trennung. Wenn Sie dieses Thema schon vorher regeln wollen, können Sie das beim Notar tun. Etwa mit einem gegenseitigen Verzicht. Oder einer Vereinbarung, die dafür sorgt, dass bestimmte Vermögenswerte bei einer Familie bleiben. Für ihre Rentenansprüche können Eheleute übrigens ebenfalls eine eigene Regelung treffen. Nach dem Gesetz werden sie nämlich ganz einfach geteilt. Wenn Sie allerdings eine Versorgungsvereinbarung treffen, während Ihr Scheidungsantrag schon läuft, muss das Gericht Ihre Vereinbarung zu den Rentenansprüchen bestätigen. Eines sollten Sie noch wissen: Der Notar muss immer die Interessen beider Partner im Auge behalten. Je offener und ausführlicher Sie Ihren Notar also informieren, desto besser kann er Sie beraten. Und trauen Sie sich ruhig, auch sehr Vertrauliches zu besprechen. Denn: Schweigen ist bei uns Pflicht. Was Sie sicher auch interessiert: Trennungsvereinbarungen sind nicht unbedingt teuer. Das kommt nämlich ganz auf die Regelungen an. Haben sie zum Beispiel einen Wert von 75.000 €, bezahlen Sie rund 425 €. Überrascht?

L Kinder

Kinder, Kinder. Was für Ansprüche?!



Bis kleine Leute groß sind, müssen sich die Eltern darum kümmern, dass für alles gesorgt ist. Das betrifft weit mehr als ein schönes Zuhause oder eine gute Erziehung. Schließlich ist das Wohl des Kindes der Eltern wichtigste Pflicht. Für beide gemeinsam. Das fängt schon mit dem Namen an. Den bekommt das Kind von seinen Eltern. Nachname inbegriffen. Wenn die Eltern allerdings nicht den gleichen Namen haben, müssen sie sich nach der Geburt ihres Kindes schnell entscheiden. Sonst tut dies das Familiengericht. Zudem hält es auch seine Hand über besonders wichtige Entscheidungen: Etwa wenn es um Immobilien, Gesellschaftsverträge oder Kredite geht. Um nur einige Beispiele zu nennen. Da haben Sie als Eltern nämlich keineswegs freie Entscheidungsmacht. Das Gespräch mit Ihrem Notar kann hier übrigens manches klären. So auch, wenn es um das Vermögen Ihres Sprösslings geht. Denn selbstverständlich müssen Sie das als Eltern verwalten. Oder die Rechtsgeschäfte Ihres Nachwuchses abschließen und erfüllen. Und zwar in seinem Sinne. Bleibt noch zu sagen, dass die Rechte und Pflichten Ihrem Kind gegenüber immer bestehen bleiben. Bis zu seiner Volljährigkeit. Im Prinzip auch dann, wenn Sie sich trennen oder scheiden lassen.

Unterhalt – alles, nur kein Kinderkram.



Soviel steht fest: Solange ein Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat es unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ausbildung eingeschlossen. Dabei sind immer beide Eltern zum Unterhalt ihres Kindes verpflichtet. Auch dann, wenn es nur bei einem Elternteil lebt. Etwa, weil die Eltern geschieden sind. Um dem Kind zumindest das Existenzminimum zu sichern, legt das Gesetz Regelbeträge fest. Auch sonst gibt es für Kinder vieles zu regeln. Oft geht es dabei nicht ohne Notar. Etwa wenn es um die Anerkennung der Vaterschaft eines nichtehelichen Kindes, die Zahlungspflicht oder die Sorgeerklärung geht. Das ist besonders dann wichtig, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind. Die Sorge für das Kind können Sie als unverheiratete Eltern nämlich trotzdem gemeinsam übernehmen. Vorausgesetzt, Sie heiraten. Oder geben eine Sorgeerklärung vor dem Notar ab. Passiert das nicht, ist die Mutter alleine sorgeberechtigt. Nur das Familiengericht kann daran etwas ändern. Die Mutter ist übrigens auch alleine für den Familiennamen zuständig. Solange nicht beide Elternteile die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernommen haben. Wenn sie das erst tun, wenn das Kind älter als sechs Jahre ist, hat es ein Mitspracherecht bei Namensänderungen. All das sind Themen, die Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen sollten. Zum Wohl Ihres Kindes.

Es gehört eine Menge dazu, ein Kind zu adoptieren. Fangen wir beim Papierkram an.



Wer heiratet, übernimmt nicht automatisch Rechte für ein Stiefkind. Das Gesetz erlaubt lediglich, dass alle Mitglieder der Stieffamilie den gleichen Namen tragen dürfen. Dafür müssen die Eheleute allerdings Erklärungen abgeben und notariell beglaubigen lassen. Wer bei den lieben Kleinen mehr Mitsprache haben will, muss das schon regeln. Per Notar und Adoption. Eine Adoption ist immer ein Riesenschritt. Ob für eine Stieffamilie oder eine Familie, die bisher kinderlos geblieben ist. Dabei bedeutet eine Adoption auch so manche Hürde. Das fängt damit an, dass der Annehmende zumeist mindestens 25 Jahre alt sein muss. Es sei denn, Sie adoptieren Ihr Stiefkind. Das geht schon mit 21 Jahren. Dann brauchen Sie noch Einwilligungen. Die des Adoptivkindes und seiner leiblichen Eltern.

Das letzte Wort hat aber das Vormundschaftsgericht. Denn nur das kann eine Adoption aussprechen. Und dafür muss es sich davon überzeugen, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Deshalb wird die Adoption auch in der Regel erst nach einer angemessenen Zeit in der neuen Familie ausgesprochen. Und erst, nachdem das Vormundschaftsgericht ein Gutachten eingeholt hat. Schließlich können das Jugendamt oder die Vermittlungsstelle beurteilen, ob Kind und Familie zueinander passen.

Glücklich vereint.



Sobald die Adoption dann durch ist, hat Ihr „neues“ Kind die gleichen Rechte und Pflichten wie Ihr leibliches. Egal ob es um Unterhalt oder Erbe geht. Genauso haben Sie auch hundertprozentig das Sorgerecht. Schließlich bekommt das Kind in der Regel Ihren Namen. Gleichzeitig erlöschen alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse zur „alten“ Familie. Und das kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst dann nicht, wenn Ihre Ehe später in die Brüche gehen sollte. Ein Grund, warum eine Adoption gut überlegt sein sollte. Große Unterschiede macht das Gesetz bei der Adoption eines Volljährigen. Die ist nämlich nicht so einfach möglich. Ist der Anzunehmende verheiratet, muss beispielsweise immer dessen Ehepartner zustimmen. Andererseits hat die Annahme eines Erwachsenen in der Regel nicht so weitreichende Wirkungen wie die eines Minderjährigen. So bleiben normalerweise die Verwandtschaftsverhältnisse zur alten Familie bestehen. Und die Verwandtschaft zu den „neuen Eltern“ kommt einfach noch dazu. Was Sie sonst noch beachten sollten, sagt Ihnen Ihr Notar. Ohnehin werden Sie bei einer Adoption auf kompetenten Rat und beweissichere Dokumente nicht verzichten wollen. Zumal der Adoptionsantrag und sämtliche Einwilligungen notariell beurkundet werden müssen. Und das Beste zum Schluss: Die Beurkundung eines Adoptionsantrages für einen Minderjährigen samt der Einwilligungen muss nicht mehr als nur rund 40 € kosten. Inklusive Erläuterungen. Ganz schön familienfreundlich. Finden Sie nicht?

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Unternehmen

Kein Unternehmen ohne gute Köpfe.



Wer heute im Geschäftsleben mithalten will, braucht nicht nur eine gute Idee und Kapital. Sondern auch einen langen Atem und kluge Köpfe. Sonst ist er ganz schnell raus aus dem Geschäft. Willkommen in den Zeiten der schnellen Entscheidungen. In denen – zack zack! – schon wieder ein Unternehmen gegründet ist. Doch so einfach, wie es klingt, ist das Geschäftsleben nicht. Unternehmer wird man nämlich nun mal nicht so mir nichts, dir nichts.

Denn allein schon die Wahl der richtigen Unternehmensform verlangt Weitsicht. Schließlich können Sie damit nicht nur die Steuern steuern. Oder festlegen, wer am Ende des Tages haftet. Sondern Sie definieren damit auch die Arbeitsteilung der Gesellschafter: Angefangen etwa bei dem „Kopf“, der die Geschäftsidee hatte, über den „Verkäufer“, der die Aufträge hereinholt. Bis hin zum „Buchhalter“, der die Zahlen in Ordnung hält. Nicht zu vergessen den Kapitalgeber, der alles erst möglich macht. Und sicher auch am Erfolg beteiligt sein will.

Bei so unterschiedlichen Talenten prallen in der Regel genauso unterschiedliche Interessen aufeinander. Was man nicht erst spürt, wenn einer ausscheiden möchte. Gut, wenn Sie sich da rechtzeitig bei Ihrem Notar über die verschiedenen Gesellschaftsformen informiert haben. An was Sie als Unternehmer noch alles denken müssen, darüber informieren Sie die nächsten Seiten.

L Regeln

Erst die Regeln, dann das Geschäftsleben.



Mal angenommen, Ihr Unternehmen überschreitet eine gewisse Größe, aber Sie sind kein Freiberufler. Dann sind Sie von da an Kaufmann. Ob Sie wollen oder nicht. Und alle Handelsgesellschaften werden spätestens mit der Eintragung ins Handelsregister wie Kaufleute behandelt. Vor allem die OHG, KG, GmbH, AG und Genossenschaft.

Dabei ist Kaufmann sein etwas Besonderes. Will heißen: Sie haben bestimmte Möglichkeiten, aber auch bestimmte Pflichten. Fangen wir mit dem guten Namen Ihres Unternehmens an. So dürfen Sie sich nur als Kaufmann Firma nennen. Die kann Ihren eigenen Namen führen oder einen, der beschreibt, was Ihr Unternehmen anbietet. Eine Phantasiebezeichnung geht natürlich ebenfalls. Nur irreführen darf Ihr Firmenname nicht. Immerhin ist er gesetzlich geschützt. Er kann ja auch eine Menge wert sein. Schließlich stecken hinter dem Firmennamen Know-how, Kundenbeziehungen und die organisatorische Leistung.

Kommen wir nun zu den Pflichten: Für jeden Kaufmann ist Buchführung Pflicht. Und zwar nach dem Handelsgesetzbuch. Als Kaufmann müssen Sie sogar bilanzieren und einen Jahresabschluss machen. Den Sie unter Umständen von einem Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen und beim Handelsregister einreichen müssen. Zudem gelten für Sie als Kaufmann im Geschäftsleben strengere Maßstäbe: Zum Beispiel sind Bürgschaften und Schuldanerkenntnisse selbst dann wirksam, wenn sie nur mündlich gegeben wurden. Schweigen kann für Sie auch als Zustimmung gelten. Und wenn Sie etwas kaufen, müssen Sie die Ware schleunigst untersuchen, damit Sie Ihre Gewährleistungsrechte nicht verlieren. Worauf Sie sich als Kaufmann noch alles gefasst machen müssen, weiß Ihr Notar genau.

Ohne Transparenz geht gar nichts.



Handeln gehört ins Register. Ob Sie Einzelkaufmann sind oder als Gesellschaft firmieren. Also als OHG, KG, GmbH, AG oder wie auch immer. Dabei gibt es für Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften gesonderte Register. Warum Sie zur Eintragung verpflichtet sind? Nun: Erstens soll sich jeder überzeugen können, dass Ihr Unternehmen tatsächlich existiert. Und zweitens müssen Sie auch bestimmen, wer für es unterzeichnen darf. Denn was im Handelsregister steht, ist verbindlich. Änderungen müssen daher meistens ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden. Zum Beispiel wenn sich die Firma oder ihr Sitz ändert. Aber auch wenn jemand anderes für die Firma unterzeichnen darf. Wenn Sie also zum Beispiel Prokura erteilen oder widerrufen. Bei OHG und KG gehört auch ein Wechsel der Gesellschafter eingetragen. Genau wie alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages bei den Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG. Egal wie viele das sind. Schließlich müssen Sie beim Handelsregister auch anmelden, wenn Sie im Inland eine Zweigniederlassung gründen wollen. Mit der Sie selbständig Geschäfte abschließen. Egal ob Sie eine deutsche oder ausländische Firma sind. Das gilt übrigens entsprechend in der ganzen EU.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, und die stille Gesellschaft werden dagegen nicht ins Handelsregister eingetragen. Aber zum Glück sagt Ihnen Ihr Notar, wann Sie eine Eintragung brauchen. Und nicht nur das – er entwirft und überwacht auch alle notwendigen Anmeldungen. Ohnehin geht die Anmeldung beim Register nicht ohne Notar. Womit Ihnen und den Registergerichten übrigens eine Menge Arbeit erspart bleibt.

Bestform für best performance.



Wer die Wahl hat, hat die Qual. Denn Rechtsformen gibt es viele für Ihr Unternehmen. Ob Sie allein sind oder zu mehreren. Ganz zu schweigen von den vielen Klauseln, die in einem Gesellschaftsvertrag nötig sein können. Fangen wir also ganz langsam an: Gesellschaften gibt es als Personen- oder als Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften etwa sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partnerschaft für Freiberufler sowie die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) für Gewerbetreibende. In jeder steckt immer das „Herzblut“ der Gesellschafter, die sich meist persönlich für die Geschäfte einsetzen, aber auch mit ihrem persönlichen Hab und Gut für die Schulden der Gesellschaft einstehen müssen. Nur bei der KG gibt es Gesellschafter, die ihre Haftung begrenzen können: Die Kommanditisten.

Die Kapitalgesellschaft wiederum ist anders angelegt.



Ob als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) oder als eingetragene Genossenschaft (eG). Wichtig zu wissen: Für die Schulden einer Kapitalgesellschaft haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. Zumindest nicht, solange Sie sich an die Spielregeln halten. Außerdem können Sie einen Gesellschaftsfremden als Manager einstellen. Dafür haben Sie bei der Kapitalgesellschaft mehr Pflichten bei der Buchführung. Wenn Sie die Vorteile der Personen- und der Kapitalgesellschaft kombinieren möchten, wird Sie die GmbH & Co. KG interessieren. Denn hier haftet lediglich die GmbH unbeschränkt. Als Einzelkämpfer können Sie übrigens zwischen dem Einzelkaufmann oder einer GmbH, AG und GmbH & Co. KG wählen. Was noch hinter den einzelnen Gesellschaftsformen steckt, ob es sinnvolle Alternativen nach ausländischem Recht geben kann und welche nun die beste für Sie ist, darüber können Sie sich von Ihrem Notar genau informieren lassen.

Auch eine Gesellschaft braucht ihren Vertrag nach Maß.



Nun kennen Sie die Regeln. Fehlt nur noch ein guter Gesellschaftsvertrag. Maßgeschneidert nach Ihren Vorstellungen. Schließlich entsprechen die gesetzlichen Regelungen nur selten den individuellen Bedürfnissen frisch gebackener Unternehmer. Dabei gehört eine so komplexe Materie in die Hand eines Fachmanns. Zum Beispiel in die Ihres Notars. Zumal er Erfahrung im Gesellschaftsrecht hat. Und er schon von Gesetzes wegen die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen wird. Die Einschaltung Ihres Notars empfiehlt sich auch dann, wenn eine Beurkundung gar nicht vorgeschrieben ist. Wie zum Beispiel bei den Personengesellschaften. Einfach weil die notarielle Urkunde Sicherheit gibt. Wo Immobilien eingebracht werden, ist die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ohnehin ein Muss. Für die OHG und KG muss die Anmeldung beim Handelsregister ebenfalls über Ihren Notar laufen.

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG verlangt schon das Gesetz, dass der Gesellschaftsvertrag beim Notar beurkundet wird. Und dass Sie das Kapital festlegen. Also mindestens 25.000 € bei der GmbH und mindestens 50.000 € bei der AG. Normalerweise in bar. Sachleistungen sind aber genauso möglich. Vorausgesetzt, Sie und das Registergericht sind von deren Wert überzeugt. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand und Aufsichtsrat fungieren soll, muss ebenfalls beim Handelsregister gemeldet werden. Hier kann Ihnen Ihr Notar übrigens auch helfen, wenn es um deren Anstellungsverträge geht. Seine Einschaltung rechnet sich allemal. Wollen Sie beispielsweise mit mehreren eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € gründen, kostet Sie das beim Notar nur rund 550 €. Mit allem was dazugehört: Beratung, Gesellschaftsvertrag, Beurkundung, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste und sämtlichen Erklärungen für Ihre Anmeldung beim Handelsregister.

L Formen
Bei der Gründung eines Unternehmens ist die Wahl der geeigneten Rechtsform von grundlegender Bedeutung. In Betracht kommen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft.

Entscheidend für die Rechtsformwahl sind organisatorische, haftungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Kriterien. Maßgeblich für die Entscheidung sollte sein: Welche Leistungen sollen die Gesellschafter bei der Gründung und danach erbringen, wer soll nach außen handeln können, wie sollen die Gesellschafter haften, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen? Die Beschränkung der eigenen Haftung lässt sich z.B. am wirksamsten in der Form einer Kapitalgesellschaft erreichen. Diese ist aber häufig mit steuerlichen Nachteilen gegenüber den Personengesellschaften verbunden. Bei der Rechtsformwahl sollten aber nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle spielen. Erst wenn Streit auftritt, ganz besonders auch im Erbfall, werden Auswirkungen erkannt, die sich bei rechtzeitiger Beratung vermeiden ließen. Der Notar klärt über die einzelnen Rechtsformen auf, berücksichtigt insbesondere auch erb- und familienrechtliche Fragen und entwirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er eine optimale Beratung.

Der eingetragene Kaufmann



Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Grundsätzlich ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende können sich nicht darauf berufen kein Handelsgewerbe zu betreiben. Der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (= die Firma), ist geschützt, sie kann einen eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann kann Prokura erteilen, unterliegt aber auch der Pflicht, Bücher zu führen. Der Kaufmann haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten aus seinem Handelsgewerbe.

oHG, KG und GbR



Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG) und Kommanditgesellschaften sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Leitbild des Gesetzgebers ist die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter mit der Gesellschaft: In der Regel haben alle den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Im Grundsatz haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und nur z.T. beschränkbar. Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Beteiligungen an Personengesellschaften sind bei der Vererbung steuerlich bevorzugt. Auf sie finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht erarbeitet der Notar für Sie kostengünstig einen auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Er berücksichtigt auch das Umfeld des Gesellschaftsverhältnisses, insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Auswirkungen. Handelsgesellschaften (oHG und KG) müssen über einen Notar zum Handelsregister angemeldet werden.

GmbH und AG



Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaften (AG) sind Kapitalgesellschaften. Eine Sonderform ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Charakteristisch für die Kapitalgesellschaft ist, dass für den Gesellschafter und seine Beitragsverpflichtung die Leistung einer grundsätzlich genau begrenzten Kapitalleistung im Vordergrund steht. Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter, aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 €, das einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000 €. Das Vermögen der Gesellschaft bildet den Haftungsfonds für die Gläubiger der Gesellschaft, denen die einzelnen Gesellschafter grundsätzlich nicht haften.Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsverfahren vor, die auch kombiniert werden können:die Bargründung und die Sachgründung. Die Gründung muß notariell beurkundet werden. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für eine AG sind enger und sehen strengere Formerfordernisse vor. Der Notar entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

L Wachstum

Fusionieren oder splitten? Hauptsache richtig.



Gemeinsam größer werden. Das geht. Und zwar durch eine Verschmelzung. Also indem aus zwei Unternehmen eines wird. Dabei hört ein Unternehmen auf zu existieren und überträgt sein Vermögen komplett auf die andere Firma. Aus den Gesellschaftern der beiden Unternehmen wiederum wird eine große Familie.

Umgekehrt geht das natürlich ebenfalls: Dann wird aus eins einfach zwei. Bei solch einer Spaltung verselbständigt sich ein Unternehmensteil als eigene Firma, zum Beispiel damit es das Management am Markt leichter hat. Die wichtigsten Eckdaten regelt jeweils der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag. Der muss notariell beurkundet werden. Als Gesellschafter haben Sie dabei selbstverständlich mehr als nur ein Wörtchen mitzureden. Schließlich legen Sie Wert darauf, dass Sie nachher nicht schlechter dastehen als vorher. Deshalb muss Sie die Unternehmensleitung ausführlich informieren. Und wenn es einen Betriebsrat gibt, muss auch ihm der Vertrag vorgelegt werden.

Keine Sorge, eine Umwandlung heißt nicht gleich Verlust für die Gesellschafter. Sie wird nämlich durch Prüfer, den Notar und das Registergericht kontrolliert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Minderheitsgesellschafter sogar austreten. Und eine Abfindung verlangen. Auch das wird notfalls gerichtlich überprüft. Es gibt auch Fälle, da passt die bisherige Rechtsform einfach nicht mehr. Weil es der Markt verlangt oder aber die Steuer. Dann ist für das Unternehmen ein Formwechsel angesagt. Der läuft übrigens ähnlich wie die Verschmelzung und Spaltung. Ob Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel – alles muss beim Handelsregister angemeldet und eingetragen werden. Aber auch darum kümmert sich Ihr Notar.

Von Müttern, Töchtern und Schwestern.



Ganz normal für einen Unternehmer: Sie haben nicht nur eine Idee. Deshalb gründen Sie noch ein Unternehmen. Und noch eins und noch eins ... Das nennt sich dann Schwesterunternehmen. Oder Sie lassen eine Ihrer Gesellschaften eine andere kaufen oder gründen. Und schon haben Sie das schönste Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen diesen Unternehmen.Handelt es sich bei Ihrer Unternehmensfamilie um Kapitalgesellschaften, kann es unter Umständen steuerlich vorteilhaft sein, die einzelnen Firmen in einem festen Verbund zusammenzuhalten. Das nennt man dann „steuerliche Organschaft“. Oft ist dazu ein spezieller Vertrag zwischen den Unternehmen nötig, der die Abführung des Gewinns festlegt. Aber damit er wirksam ist, müssen ihm die Gesellschafter beider Gesellschaften zustimmen. Ihr Notar protokolliert hier nicht nur die Zustimmungsbeschlüsse, sondern er kann auch den Vertrag selbst entwerfen. Und er sorgt außerdem dafür, dass er ins Handelsregister eingetragen wird.

Konzerne gibt es aber auch ohne Verträge. Denn wenn der Einfluss eines Unternehmens auf ein anderes ein gewisses Maß übersteigt, entsteht automatisch ein Konzern. Für den gibt es noch mal andere Spielregeln. Ganz wichtig ist hier, die Lebensfähigkeit der verschiedenen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. Zum Beispiel durch nachteilige Weisungen. Letzteres kann nämlich mit der persönlichen Haftung des beherrschenden Gesellschafters enden. ei so viel Bedarf an Ordnung ist guter Rat gefragt. Ihr Notar hilft Ihnen, Ihren Konzern sauber zu strukturieren.

Börse? Nichts wie hin?



Immer mehr „Kleine“ tun es: Sie holen sich ihr Eigenkapital nicht von der Bank, sondern vom Anleger an der Börse. Den Einstieg in die AG erleichtert die „Kleine AG“. Die ist zwar gerade noch nicht börsennotiert. Aber als mittelständisches Unternehmen kann man schon mal die Formalien üben. Wer noch OHG, KG oder GmbH ist und an die Börse will, muss erst einmal eine AG werden. Mit dem Formwechsel beim Notar ist das kein Problem.

Nicht selten müssen Sie noch eine Kapitalerhöhung durchführen. Damit für die Emission neue Aktien geschaffen werden. Auch das passiert mit einer Urkunde beim Notar. Er berät Sie auch, wenn Sie die Satzung vor dem Börsengang „öffentlichkeitstauglich“ machen wollen. Spätestens bei Ihrer ersten Hauptversammlung sind Sie dankbar, dass das Gesetz für Sie einen Notar verlangt. Er protokolliert nämlich nicht nur, sondern coacht Sie auch. Wenn Sie es möchten. Immerhin will ein Börsengang gut geplant und vorbereitet sein. Nicht zuletzt hat auch die Börse als Treffpunkt von Angebot und Nachfrage einen guten Ruf zu verlieren. Deshalb muss ein Unternehmen strenge Voraussetzungen erfüllen, um in einem bestimmten Marktsegment, wie etwa dem General Standard, zugelassen zu werden. Hier die wichtigsten: Die Altaktionäre müssen ihre Aktien nach dem Börsengang noch eine bestimmte Zeit behalten. Zudem müssen die neuesten Zahlen regelmäßig veröffentlicht werden. Und es müssen genügend Aktien in den freien Handel kommen. Außerdem kann man den Handel an der Börse nicht einfach wieder einstellen.

Harte Anforderungen die tatkräftige Unterstützung brauchen: Von den Investment- und Emissionsbanken, Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und natürlich von Ihrem Notar. Sie alle bereiten Ihr Unternehmen bestens auf den Tag X vor.

Ohne Geld kein Wachstum.



Größer werden, gut und schön. Aber dafür brauchen Sie genügend finanzielle Mittel. Doch ohne Eigenkapital werden Sie kaum Fremdkapital bekommen. Schließlich möchte ein Kapitalgeber sicher sein, dass Sie von Ihrem Unternehmen überzeugt sind. Wer seine Eigenkapitalbasis verbreitern will, muss also die Gesellschafter zur Kasse bitten. Oder neue Gesellschafter gewinnen. enn die Gesellschafter nicht schon im Vertrag verpflichtet sind, Geld nachzuschießen, müssen Sie Freiwillige suchen. Entweder aus den eigenen Reihen. Oder aus anderen. Das nennt man Kapitalerhöhung. Dazu muss allerdings der Gesellschaftsvertrag geändert werden. Übrigens müssen Sie die Kapitalerhöhung einer GmbH oder AG immer beim Notar beurkunden lassen. Seine Beratung ist auch schon deshalb wichtig, weil es dabei einiges zu beachten und zu regeln gibt: Wie etwa die Frage, wer die neuen Anteile übernehmen darf und wie eingezahlt werden soll. Zudem sorgt Ihr Notar auch dafür, dass alles reibungslos funktioniert. Bis zur Eintragung ins Handelsregister.

Bei einer AG können die Gesellschafter das Management auch schon vorsorglich ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen das Kapital zu erhöhen. Und womöglich sogar neue Aktionäre zu suchen. Für den Fall, dass einmal schnell reagiert werden muss und keine Zeit mehr für eine Gesellschafterversammlung ist. Der Geldgeber muss aber nicht unbedingt gleich als Gesellschafter aufgenommen werden. Er kann auch „still“ beteiligt werden. Oder nur mit einem sogenannten Genussrecht. Außerdem kann er auch ein Darlehen geben, das er in eine Beteiligung umtauschen kann. ie das alles genau geht, weiß Ihr Notar. Bei Personen- genauso wie bei Kapitalgesellschaften. Und das zu moderaten Kosten. Will eine GmbH ihr Kapital um 25.000 € erhöhen, kostet das ca. 450 €. Alle Beschlüsse, Listen und sämtliche Erklärungen für die Anmeldung ins Handelsregister inbegriffen.

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Unternehmensnachfolge

Wer sich in Ruhe zur Ruhe setzt, hat Ruhe.



Aufhören, von jetzt auf gleich. Oder allmählich. Liegt ganz bei Ihnen. Genau wie die Frage, wem Sie Ihr Unternehmen übertragen. Ob einer oder mehreren Personen. Wie auch immer – wenn es darum geht, sich zurückzuziehen, sollten Sie sich lieber früher über später Gedanken machen. Schließlich ist es oft sinnvoll, das Unternehmen nicht auf einmal, sondern in Raten zu übergeben.

Erbschaftsteuerreform 2009



Es steht zur Zeit im Mittelpunkt der Diskussion: das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts", welches insbesondere für den Fall der Betriebsfortführung durch den Unternehmer umfangreiche Steuerverschonungen vorsieht. Vorausgesetzt, der Übernehmer Ihres Betriebs beachtet einige "Spielregeln". Die wichtigsten Änderungen im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht haben wir für Sie in einer Broschüre zusammengestellt. Weitsichtige Planung und fachkundige Beratung zahlen sich auch in steuerlicher Hinsicht aus. Inwieweit die Erbschaftsteuerreform bei Ihnen "Handlungsbedarf" auslösen könnte, sollten Sie daher rechtzeitig mit Ihrem Notar und Ihrem Steuerberater klären.

Die Nachfolge hat viele Aspekte.



Die Struktur muss stimmen. Die Ihres Unternehmens, versteht sich. Immerhin geht es nicht nur darum, den Betrieb zu erhalten. Sondern auch um Ihre Versorgung. Oder die Ihrer Familie. Deshalb müssen Sie rechtzeitig ein paar Entscheidungen treffen. Sowohl unter menschlichen und unternehmerischen Gesichtspunkten als auch unter rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Aspekten. Schließlich bringt das Übertragen auf die nächste Generation oft auch Änderungen für das Unternehmen mit sich. Es kann also gut sein, dass allein schon die bestehende Rechtsform Ihres Unternehmens für Ihre Nachfolger ungeeignet ist. Dann sollten Sie sich eine neue Form zulegen. Manchmal ist es aber auch sinnvoll, sein Unternehmen in mehrere Einheiten zu spalten. Einfach um Streit zu vermeiden. Hier bietet das Umwandlungsrecht viele Möglichkeiten. Auch für Ihre Bedürfnisse. Umstrukturieren schön und gut. Als Nächstes sollten Sie den Gesellschaftsvertrag überprüfen lassen. Damit er, wenn nötig, an die neue Situation angepasst werden kann. So ist dann genau geregelt, wie die Aufgaben verteilt sind. Oder was passiert, wenn jemand ausscheidet oder gar stirbt.

Deshalb sollte auch Ihr letzter Wille auf die Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein. Damit es auch wirklich keine Widersprüche gibt. Zumal dann auch geregelt ist, was mit den Familienmitgliedern passiert, die im Unternehmen nicht das Sagen haben sollen. Für den lieben Frieden in der Familie hält das Gesetz notarielle Pflichtteilsverzichte bereit. Und auch ein Ehevertrag kann helfen, die Dinge zu regeln. Ihr Notar berät Sie bei all diesen Verträgen nicht nur fachkundig. Sondern er ist auch für alle Beteiligten ein unparteiischer Berater.

Wer sagt denn, dass man sich selbst kein Denkmal setzen kann?



Einmal im Leben Mäzen sein. Vielleicht schwebt Ihnen das ja schon lange vor. Denn auch als Unternehmer können Sie einen Teil Ihres Vermögens für ganz besondere Zwecke reservieren. Und so nebenbei noch Ihren Namen „verewigen“: Die Rede ist hier von einer Stiftung, die Sie eigens für einen von Ihnen bestimmten Zweck ins Leben rufen können. Der übertragen Sie dann einen Teil Ihres Vermögens und lassen ihn durch Stiftungsorgane verwalten. Wenn die Stiftung gemeinnützig ist, setzt Vater Staat sogar noch besondere Anreize. So verringern Sie Ihre Steuerlast, indem Sie Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Soziales und Bildung fördern. Sogar dann noch, wenn Sie sich einen Teil der Erträge auszahlen lassen. Rechtlich gesehen, führt die Stiftung ein Eigenleben wie eine Kapitalgesellschaft. Nur dass Sie hier mit Ihrem Willen auf Dauer Einfluss nehmen können. Auch über Ihren Tod hinaus. Dabei können Sie Ihre Stiftung zu Lebzeiten errichten. Oder Sie bestimmen, dass sie erst entstehen soll, wenn Sie nicht mehr sind. Und zwar per Testament. Doch gleich, wie Sie sich entscheiden, Sie brauchen immer die Anerkennung von Vater Staat für eine Stiftung. Ob Sie allerdings Ihr Unternehmen auf eine Stiftung übertragen, sollten Sie sich gut überlegen. Weil es dann mit der Genehmigung schwierig werden kann. Auch sind unternehmerische Entscheidungen innerhalb einer Stiftung eher unflexibel. Sie können Ihre Kinder auch langsam an die Verantwortung heranführen, indem Sie sie als Gesellschafter aufnehmen. Während Sie als Senior für die Übergangszeit die Kontrolle und Ihr Mitspracherecht behalten. Bis Ihre Nachfolger endgültig reif sind. Danach können Sie entweder ganz ausscheiden. Oder kapitalmäßig beteiligt bleiben. Als Absicherung fürs Alter.

Egal ob es um Ihr privates Vermögen oder um Ihr Unternehmen geht: Das Thema Stiftung sollten Sie unbedingt mit Ihrem Notar besprechen. Er weiß nicht nur, wie Sie Ihren Stifterwillen eindeutig formulieren. Sondern auch, ob die Stiftung tatsächlich der richtige Weg für Sie ist.

Nachfolger per Verkauf.



Stiften für anderer Leute Zwecke? Nichts für Sie? Dann würden Sie Ihr Unternehmen wahrscheinlich eher verkaufen. Vor allem, wenn ein geeigneter Nachfolger fehlt. Dabei ist es mit dem Verkauf genauso wie mit dem Kauf. Nur dass die Frage, ob Sie lieber Gesellschaftsanteile als das Vermögen der Gesellschaft verkaufen wollen, vor allem von der Steuer abhängen wird. Denn der Fiskus macht da oft große Unterschiede.

Außerdem müssen Sie auch überlegen, welche Verträge und Verpflichtungen der Käufer unbedingt übernehmen soll. Und vor allem ab wann. Damit Sie nach dem Verkauf wirklich keine Verantwortung mehr haben. Wofür Sie dem Käufer gegenüber haften wollen, muss Ihnen auch ganz klar sein. Dann sollten Sie noch alle Zustimmungen haben, die Sie brauchen. Besonders, wenn es Mitgesellschafter gibt. Wenn Sie eine Praxis verkaufen, und der Käufer Ihre Mandanten übernehmen soll, müssen die ebenfalls zustimmen. Immer mehr Unternehmen suchen sich neuerdings Kapitalanleger als neue Eigner. Die sind häufig daran interessiert, dass Sie als Geschäftsführer noch eine gewisse Zeit in der Firma weiterarbeiten. Hier können die Verkaufsmodalitäten genau auf Ihre persönlichen und beruflichen Planungen zugeschnitten werden. Und Sie können sicherstellen, dass das Unternehmen als Ganzes erhalten bleibt. Unter dem alten Namen. Wie man einen Kaufvertrag wasserdicht formuliert oder wie Ihre Rechte in der Übergangszeit am sichersten verankert werden, weiß Ihr Notar bestens.

Auch der Abschied will organisiert sein.



Mal angenommen, ein Verkauf erweist sich als nicht rentabel oder ist vielleicht sogar unmöglich. Dann denken Sie vielleicht darüber nach, Ihr Unternehmen aufzugeben. Das geht natürlich nicht von heute auf morgen. Schließlich gibt es vorher einiges zu regeln und zu organisieren. Was von der Gesellschaft übrig bleibt, steht den Gesellschaftern zu. Nach ihrem Anteil. Dazu müssen aber erst die laufenden Geschäfte beendet und die Forderungen eingezogen werden. Und zudem muss das übrige Vermögen in Geld umgesetzt werden. Wenn die Gesellschafter nichts anderes vereinbaren. Auf jeden Fall müssen bestehende Schulden und offene Rechnungen beglichen werden.

Für all das muss ein Liquidator bestellt und via Notar beim Handelsregister angemeldet werden. Er kümmert sich schließlich um die gesamte Abwicklung. Erst wenn das alles passiert ist, können Sie das Erlöschen der Gesellschaft beim Handelsregister anmelden. Und das ist unumgänglich. Bei den Kapitalgesellschaften, also der GmbH und der AG, muss die Liquidation zusätzlich dreimal bekannt gemacht werden. Dabei werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Ansprüche an die Gesellschaft geltend zu machen. Frühestens ein Jahr später, nach dem so genannten Sperrjahr, können Sie hier mit der Verteilung des Vermögens beginnen. Was Sie alles noch bei der Abwicklung beachten müssen, sagt Ihnen Ihr Notar. Zu Kosten, die sich rechnen. Wollen Sie etwa Ihre GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € aufgeben, erledigt der Notar für Sie alle Erklärungen zur Anmeldung beim Handelsregister, also sowohl Auflösung als auch das Erlöschen, für insgesamt 115 €.

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Verhandlung

Streit vorprogrammiert? Das muss nicht sein.



Ob bei Lebenspartnern, Erben, Nachbarn, Vertrags- oder Geschäftspartnern: Interessengegensätze gehören zu menschlichen Beziehungen nun mal dazu. Gut, wenn man sich friedlich einigen kann.

Wie sagt man so schön: Zwei Leute, vier Meinungen. Klar, dass da Meinungsverschiedenheiten bereits vorprogrammiert sind. Doch nicht aus jedem Konflikt muss gleich ein ausgewachsener Streit werden. Man muss ihn nur zu verhindern wissen. Wenn Sie vermeiden wollen, dass die Emotionen einer Einigung im Weg stehen, schalten Sie am besten einen kompetenten, und vor allem neutralen, Dritten ein. Wie beispielsweise den Notar. Der leitet Ihrer beider Verhandlungen und hilft Ihnen dabei, dass Sie gemeinsam eine gute Lösung finden. Für beide Parteien.

Egal, ob es um Erbstreitigkeiten oder Scheidungsvereinbarungen geht. Und wenn Sie und Ihr Nachbar sich mal nicht grün sind, wird Ihnen Ihr Notar ebenfalls dabei helfen, die Differenzen beizulegen. Aber auch dann, wenn es darum geht, die verschiedenen Interessen von Gesellschaftern unter einen Hut zu kriegen.

Allerdings vermittelt der Notar nicht erst dann, wenn Sie sich in der Wolle haben. Sondern er sorgt mit einem guten Vertrag von vornherein dafür, dass ein Streit gar nicht erst entsteht. Übrigens in vielen Fällen auch dafür, dass Sie das Vereinbarte später durchsetzen können. Sie werden’s sehen: Kultiviert streiten geht.

L Verhandlung

Streiten, nein. Auseinandersetzen, ja.



Geb’ ich Dir was, gibst Du mir was: Das nennt man auch Verhandeln. Doch oft wird aus einer Verhandlung ein harter Kampf. Besonders wenn’s ums liebe Geld geht. Da wird dann nämlich schnell mal gefeilscht wie auf dem Bazar. Womöglich sogar mit Erfolg. Sprich: Sie haben erreicht, was Sie wollten.

In der Regel ist das aber eher kurzfristig gedacht. Weil zwei Verhandlungspartner oft auch später noch miteinander zu tun haben. Schwierig, wenn da die Atmosphäre erst einmal vergiftet ist. Deshalb sollte es nicht Ihr Ziel sein, stur Position zu beziehen. Sondern lieber eine Lösung zu finden, die beiden „Gegnern“ gerecht wird. Und mit der beide zufrieden sind. Da will klug Verhandeln gelernt sein. Dazu gehört, dass Sie sich als Team und nicht als Kontrahenten verstehen. So kann es durchaus sinnvoll sein, die Karten offen auf den Tisch zu legen. Nur so entdecken Sie übereinstimmende Interessen. Dann können Sie gemeinsam nach Mitteln und Wegen suchen. Was übrigens oft nicht nur im Sinne der beiden Kontrahenten ist. Sondern auch anderer Leidtragender. Etwa Ihrer Kinder, die ohnehin unter dem Disput bei einer Scheidung zu leiden haben. Um nur einen von vielen Streitfällen zu nennen, bei denen Sie Ihr Notar ganz unparteiisch berät.

Besser weise Voraussicht als blinde Wut.



Klingt eigentlich ganz einfach: Man einigt sich, Hand drauf, Schwamm drüber. Leider steht dem oft mehr im Weg, als Sie zunächst vermuten. Denn schon die kleinste Missstimmung kann blitzschnell zu Missverständnissen führen. Besonders schwierig ist das natürlich, wenn Sie gegen die andere Partei eine persönliche Abneigung haben. Dann fällt es schwer, auch noch so vernünftige Vorschläge anzunehmen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie als erstes gründlich die Lage sondieren. Denn nicht selten sind die Chancen, aus einem Streit als Sieger hervorzugehen, gar nicht so gut, wie Sie vielleicht annehmen. Zumal man ohnehin nie voraussagen kann, wie zum Beispiel ein Prozess ausgehen würde. Da ist dann eine Einigung sicher die bessere Lösung für Sie.

Auch wenn Sie sich Ihrer Sache sicher sind: Manchmal kann es sich lohnen, eine feste Position aufzugeben. Wer nämlich rechtzeitig gelernt hat, Zugeständnisse zu machen und dazu kleinere Verluste akzeptiert, steht unter Umständen auf lange Sicht besser da. Wann das sinnvoll sein kann? Nun, beispielsweise dann, wenn Ihre Familie die Nachfolge regelt. Und Sie per notarieller Erklärung auf den Pflichtteil Ihres Erbes verzichten. Etwa weil Sie im Gegenzug eine Abfindung bekommen. Es kann nämlich durchaus sein, dass Sie später womöglich weniger geerbt hätten. Oder gar nichts. Außerdem kann Ihr Verzicht Sicherheit für die ganze Familie bedeuten. Zum Beispiel dort, wo ein Betrieb weitergeführt wird oder eine Immobilie im Spiel ist. Und die Moral von der Geschichte? Wer nicht auf seinen Prinzipien herumreitet, findet leichter eine Einigung. Viel Glück dabei.

Wenn zwei sich streiten, ist ein neutraler Dritter gefragt.



Theoretisch sind Sie nun fit in Sachen Verhandlung. Aber eben nur theoretisch. In der Praxis ist Ihnen mit einem professionellen Berater besser geholfen. Weil der vernünftige Lösungen vorschlägt. Ganz neutral. So lässt sich gleich von vornherein Streit vermeiden. Ihr Notar ist übrigens als Mittler besonders geeignet. Nicht nur, weil er tagtäglich Verhandlungen leitet. Sondern vor allem auch, weil er schon von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, unparteiisch zu sein. Und herauszufinden, was jede der beiden Parteien eigentlich will. Außerdem wird der Notar unerfahrene Beteiligte ganz sicher schützen.

Wahrscheinlich werden Sie sich auf Ihren Notar auch schon wegen seiner fachlichen Kompetenz gerne verlassen. Egal, ob es um Vertragsverhandlungen oder Auseinandersetzungen geht. Denn unterschiedliche Interessen unter einen Hut zu bringen, gehört nun mal zum täglichen Geschäft eines Notars. Wenn Sie sich also zum Beispiel beim Aushandeln eines Gesellschaftsvertrages noch nicht einig sind, kann der Notar gemeinsam mit Ihnen nach einer Lösung suchen, die allen gerecht wird. Auch wenn sich Erben über die Teilung des Nachlasses nicht einigen können, kann der Notar helfen, eine Übereinkunft zu finden. Das rechnet sich allemal: Für den Fall, dass Sie das Ergebnis Ihrer Erbauseinandersetzung beurkunden wollen, kommen bei einem Nachlasswert (abzüglich Schulden) von 250.000 €. Gebühren in Höhe von etwa 1.100 € auf Sie zu. Dabei ist die Beratung des Notars in den Beurkundungskosten sogar mit drin. Soviel dürfte Ihnen der liebe Frieden sicher wert sein.

L Vertrag

Nur ein guter Vertrag hilft, sich zu vertragen.



Sie haben sich mit Ihrem Partner geeinigt. Prima. Jetzt sollten Sie Ihre Vereinbarungen allerdings festhalten. Am besten in einem schriftlichen Vertrag. Dann weiß jede Partei genau, woran sie ist und wie sie sich verhalten soll. Ein weiterer Streit kann so schon mal vermieden werden. Das funktioniert natürlich nur, wenn der Vertrag vollständig ist. Und alle wichtigen Punkte geregelt. Fragt sich nur wie? Keine Bange. Ihr Notar kennt sich mit Verträgen aus. Deshalb wird er unter anderem darauf achten, dass genau geregelt wird, wer sich zu was verpflichtet und wer welche Rechte aus dem Vertrag bekommt. Manchmal sollen beispielsweise jemandem Rechte eingeräumt werden, obwohl er an der Beurkundung gar nicht beteiligt ist. Etwa Kindern, wenn ihre Eltern bestimmte Vereinbarungen treffen. Auch die wasserdichte Formulierung können Sie beruhigt Ihrem Notar überlassen. Immerhin ist das seine tägliche Arbeit. Denn selbst der umfassendste Vertrag nützt nichts, wenn er nicht klar und unmissverständlich formuliert ist. Weil Sie sonst irgendwann darüber streiten, was eigentlich gemeint war.

Der Notar kümmert sich aber auch darum, dass der Vertrag den Interessen beider Seiten gerecht wird. Zumal ein Vertrag nur dann gut ist, wenn er ausgewogen ist. Damit ihn beide Seiten auch einhalten können. Deshalb gestaltet der Notar den Vertrag so, dass keiner eine Leistung erbringt, ohne dass er seine Gegenleistung bekommt. Also etwa ein Grundstück nur gegen Geld den Besitzer wechselt. So viel Vertrags-Sicherheit muss sein.

Und zweitens kommt es anders, als man denkt.



Wie sich Ihr Vertragspartner später mal verhält, weiß kein Mensch. Und ob er sich an Vereinbarungen hält. Deshalb sollten Sie rechtzeitig vorbeugen. Etwa indem Sie vereinbaren, dass Sie Geld nur gegen Sicherheiten überweisen. Doch leider ist auch der beste Vertrag keine Garantie gegen Probleme. Aber immerhin ist dann wenigstens geregelt, welche Ansprüche Sie haben. Wie etwa das Recht auf Nachbesserung, wenn dem Bauträger Fehler unterlaufen sind. Noch komplizierter wird’s, wenn es um Dinge geht, die keiner von Ihnen in der Hand hat. Zum Beispiel, wenn Sie ein Baugrundstück nur hier und jetzt kaufen können. Aber noch nicht wissen, ob Sie eine Baugenehmigung bekommen. Auch dafür können Sie eine Regelung im Vertrag finden. Indem Sie beispielsweise vom Vertrag zurücktreten können, wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird. Im Gegenzug wird der Verkäufer des Grundstücks womöglich einen Preis dafür verlangen, dass er Ihretwegen eine gewisse Unsicherheit in Kauf nimmt. Hier sagt Ihnen Ihr Notar, wie Sie beide Ihre Interessen wahren können.

Das gleiche gilt natürlich auch beim Erbrecht. Wenn Sie zum Beispiel jemanden nur dann bedenken wollen, wenn er Sie im Alter pflegt. Hier wird Ihnen der Notar zu einem Erbvertrag raten. Mit Rücktrittsrecht, versteht sich. Bei einem Gesellschaftsvertrag werden Sie wahrscheinlich festlegen wollen, was passiert, wenn einer der Gesellschafter stirbt. Und womöglich einen Erben hinterlässt, der absolut nichts von dem Geschäft versteht. Bei all diesen Fragen können Sie auf die Erfahrung Ihres Notars vertrauen. Aber auch darauf, dass jeder Vertrag ein Stück Vorsorge für die Zukunft ist.

Auch Vertragsfreiheit hat ihre Grenzen.



Keine Frage: Im Prinzip können Sie in einem Vertrag festlegen, was Sie wollen. Solange Ihr Partner mitspielt. Wozu sonst gibt es die Vertragsfreiheit? Wie weit Ihre Vorstellungen tatsächlich gehen dürfen, sagt Ihnen Ihr Notar. Denn manche Vereinbarungen verstoßen gegen das Gesetz. Zum Beispiel bei Sittenwidrigkeit und Wucher. Schließlich sollen schwache oder unerfahrene Vertragspartner geschützt werden. Deshalb müssen sie auch zuallererst einmal geschäftsfähig sein, um überhaupt Verträge abschließen zu können. Ein Grund, warum Kinder und Jugendliche normalerweise ihre Eltern brauchen, wenn sie einen Vertrag abschließen wollen. Und für besonders wichtige Rechtsgeschäfte sogar die Zustimmung des Gerichts haben müssen. Aus dem selben Grund muss der Notar übrigens, gerade bei Testamenten und Erbverträgen, die Geschäftsfähigkeit älterer Menschen besonders prüfen. Damit das später niemand so ohne weiteres anzweifeln kann. Und als Verbraucher genießen Sie ebenfalls einen besonderen Schutz. Vor allem vor unerlaubten Klauseln in professionellen Standardverträgen. Da darf beispielsweise die Gewährleistung für Neues nicht völlig ausgeschlossen werden. Auch für Verbraucher gilt aber: Einen einmal geschlossenen Vertrag kann man normalerweise nicht widerrufen. Der beste Schutz ist deshalb, wenn Sie Ihren Vertrag vorher prüfen lassen. Etwa von Ihrem Notar. Ganz nach dem Motto: Erst fragen, dann unterschreiben.

Mündlich, schriftlich, notariell?



Der Inhalt steht. Bloß in welcher Form? Immerhin gibt es hier verschiedene Möglichkeiten: Von mündlich über schriftlich. Bis hin zu einem notariellen Vertrag. Neuerdings können Sie sich sogar elektronisch einigen. Mündliche Vereinbarungen haben normalerweise hundertprozentige Gültigkeit. Wie etwa beim Kauf eines Autos. Aber auch Mietverträge ohne feste Laufzeit und beispielsweise Gesellschaftsverträge einer offenen Handelsgesellschaft – also OHG – gelten. Erst bei wichtigeren Angelegenheiten will es das Gesetz schriftlich. Wie etwa bei Mietverträgen mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr. Oder auch Arbeitsverträgen, Bürgschaften und Schuldanerkenntnissen. Jedenfalls dann, wenn Sie kein Kaufmann sind. Wenn es dann ganz knifflig wird, schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Oder die Beglaubigung. Das gilt zum Beispiel für den Kauf einer Immobilie, für Ehe- und Erbverträge genauso wie für die Gründung einer GmbH. Um nur die wichtigsten zu nennen. Da haben Sie nicht nur den Beweis, dass die Erklärungen tatsächlich so abgegeben wurden. Sondern auch die Gewissheit, dass jeder wusste, was er tat. Zum Beispiel, als er seine Erbschaft ausgeschlagen hat. Weil der Notar erklärt hat, was das für Folgen hat. Deshalb haben Urkunden des Notars auch einen besonderen Beweiswert vor Gericht. Oft ersparen sie sogar den Gang vor den Kadi. Ein Grund mehr, warum es sich lohnt, wichtige Verträge beim Notar beurkunden zu lassen. Auch dann, wenn es das Gesetz nicht unbedingt vorschreibt.

Der Notarvertrag: Betreuung von Anfang bis Ende.



Vom Inhalt bis zu den Möglichkeiten: Der Notar sorgt für Klarheit, noch bevor Sie den Vertrag angehen. Und hilft Ihnen, wenn nötig, eine Einigung zu finden. Er berät Sie aber nicht nur ausführlich, sondern er entwirft einen Vertrag ganz nach Ihrer beider Vorstellungen und Bedürfnissen. Was Ihnen das Geschäft tatsächlich bringt, müssen Sie allerdings selbst entscheiden. Etwa ob die verkaufte Immobilie ihren Preis wirklich wert ist. Und ob Sie sich die überhaupt leisten können. Schließlich ist das allein Ihre Sache.

Dann aber kommt der Part des Notars: Er wird auf jeden Fall dafür sorgen, dass Sie rechtlich informiert sind. Außerdem hält er bei jeder Beurkundung seine Hand über beide Vertragspartner. Schon von Gesetzes wegen. Indem er dafür sorgt, dass der Vertrag immer für beide Seiten sicher ist. Damit Sie nicht womöglich Geld bezahlen, aber das Eigentum nicht auf Sie übergeht. Jemanden, der offenbar wenig Erfahrung in diesen Dingen hat, muss der Notar sogar besonders schützen. Deshalb können Sie auch schon vorab einen Vertragsentwurf verlangen. Bei alledem zeichnet der Notar nicht nur für einen guten Vertrag verantwortlich. Sondern er wickelt ihn auch bestens ab. Wenn Sie ein Grundstück kaufen zum Beispiel, indem er den Kaufvertrag ins Grundbuch eintragen lässt. Und die Gründung Ihrer Gesellschaft ins Handelsregister. Das spart Ihnen und den Registern eine Menge Arbeit. Zumal es gar nicht so einfach ist, einen richtigen Antrag zu stellen. Oder nachzuprüfen, ob alle Eintragungen auch richtig sind. All das ist übrigens in den Gebühren für die Beurkundung mit drin. Das kostet Sie also keinen Cent extra.

L Streit

Krieg oder Frieden? Liegt ganz bei Ihnen.



Ehe man sich’s versieht, steckt man mitten im schönsten Streit. Mit dem Ehepartner oder dem Nachbarn. Den Miterben oder dem Vertragspartner. Bevor Sie sich jetzt allerdings auf einen Riesenkampf einlassen, sollten Sie erst mal überdenken, ob der denn tatsächlich sein muss. Denn oft lohnt sich der Disput gar nicht. Besonders, wenn womöglich Missverständnisse im Spiel sind. Selbst wenn Sie im Recht sind, fahren Sie unter Umständen besser, wenn Sie nachgeben. Weil Sie sich so nicht nur Ihre Beziehung erhalten. Sondern sich auch eine Menge Zeit und Ärger ersparen. Und überhaupt: Wer sagt denn, dass Sie in einem Rechtsstreit der Stärkere wären? Deshalb sollten Sie nur dann vor Gericht gehen, wenn Sie wirklich keine andere Möglichkeit sehen.

Bevor es soweit ist, sollten Sie also erst überlegen, welche Alternativen es gibt. Schließlich gibt es viele Möglichkeiten, einen Streit aus der Welt zu schaffen. Wenn Sie sich zum Beispiel bei der Auslegung einer notariellen Urkunde nicht einig sind, lohnt es sich, mit dem Notar zu sprechen, von dem sie stammt. Aber auch wenn es ganz einfach darum geht, unterschiedliche Interessen zusammenzu-kriegen, hilft er Ihnen gerne. Eines allerdings verbietet das Gesetz dem Notar: Nämlich ganz allein nur Ihre Interessen zu vertreten. Dafür haben dann aber auch beide Seiten die Sicherheit, dass sie ihm vertrauen können.

Ganz bestimmt keine Bagatelle: Die Streitschlichtung.



Vor den Kadi können Sie noch früh genug. Erst sollten Sie versuchen, die Sache friedlich zu lösen. Nämlich schlicht und einfach schlichten zu lassen. Am besten mit der Unterstützung eines neutralen Streitmittlers. Ohnehin ist eine außergerichtliche Einigung meist schneller und günstiger. Und weniger bürokratisch sowieso. Wenn Sie es richtig anstellen, brauchen Sie während Ihrer Verhandlung auch keine Angst vor der Verjährung zu haben. Ihre Rechte aus der Einigung können Sie sogar vollstrecken. Vorausgesetzt, Sie haben sich beim Notar geeinigt. Oder vor einer anerkannten Gütestelle. Es gibt übrigens Bagatellstreitigkeiten, mit denen sich die Gerichte in manchen Bundesländern nicht gleich abgeben wollen. Da sind Sie dann verpflichtet, fürs Erste eine Schlichtung zu versuchen, bevor Sie den Kadi bemühen. Zum Beispiel bei bestimmten Streitigkeiten mit dem Nachbarn oder bei bestimmten Ehrverletzungen. Aber auch bei anderen Streitigkeiten kann es sich lohnen, einen neutralen Vermittler einzuschalten.

Inzwischen können Sie sich bestimmt denken, dass der Notar als Schlichter besonders gut geeignet ist. Nicht nur, weil er unparteiisch ist. Sondern weil er auch die nötigen Fachkenntnisse hat. Und dazu noch Vermittlungsgeschick. Alles unerlässliche Voraussetzungen, wenn Sie kultiviert streiten wollen. Egal, ob ums Erbe oder um Scheidungsvereinbarungen. Um gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten oder etwa mit Ihrem Nachbarn um rübergefallenes Laub oder anderes. Die Chancen stehen damit bestens, dass sie sich friedlich einigen.

Wir sehen uns vor Gericht!



Der Gang zum Kadi ist beschlossene Sache. Doch vor dem eigentlichen Prozess versucht auch das Gericht noch, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In einer Güteverhandlung. Zudem kann es den Parteien auch eine Streitschlichtung außerhalb des Gerichts vorschlagen. Zum Beispiel beim Notar. Für die Streitkultur vor Gericht ist dann allerdings der Rechtsanwalt zuständig. Er begleitet Sie im Prozess und außerhalb. Egal ob es zum Urteil kommt oder Sie sich in einem Vergleich einigen. Welches Gericht dabei für Ihren Fall zuständig ist? Nun, wenn es nicht gerade um einen Streit mit Ihrem Arbeitgeber oder einer Behörde geht, sind normalerweise die sogenannten ordentlichen Gerichte zuständig. Also entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Vors Amtsgericht gehen Sie, wenn es etwa um die Miete oder Familienangelegenheiten geht. Oder um vermögensrechtliche Auseinandersetzungen bis zu einem Wert von 5.000 €. Bei höheren Werten ist das Landgericht zuständig. Da müssen Sie sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Beim Amtsgericht dagegen geht’s auch ohne. Ob Sie allerdings auf seine professionelle Hilfe verzichten wollen, sollten Sie sich wirklich gut überlegen. Wenn es Ihnen lediglich darum geht, zu Ihrem Geld zu kommen, müssen Sie übrigens nicht klagen. Da können Sie einfach ein Mahnverfahren einleiten. Dazu brauchen Sie nur einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen. Dann können Sie sogar ohne Urteil vollstrecken, wenn sich der Gegner gegen den Bescheid nicht gewehrt hat. Erhebt er allerdings Einspruch, bleibt Ihnen dann leider nichts anderes mehr übrig: Sie sehen sich vor Gericht.

Das Schiedsgericht – ein etwas anderes Gericht.



Schon mal was von Schiedsgerichten gehört? Nein. Na, dann wird’s aber Zeit. Immerhin sind sie in manchen Fällen eine Alternative zu den ordentlichen Gerichten. Dabei läuft das Verfahren ganz ähnlich wie bei einem normalen Gerichtsverfahren: Der Schiedsrichter leitet die Verhandlung und trifft am Ende eine Entscheidung. Die ist übrigens genauso verbindlich wie ein Urteil. Aber es gibt in der Regel nur eine Instanz. Wie Sie vors Schiedsgericht kommen? Also, dazu müssen Sie sich zumindest über eines mit Ihrem Kontrahenten einig sein: Nämlich, dass Sie ein Schiedsverfahren wählen. Dann müssen Sie sich noch auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts einigen. Normalerweise entscheiden drei, in Rechtsdingen erfahrene, Schiedsrichter. Dabei werden nicht selten auch Notare bestellt. Ohnehin haben die sogar ein eigenes Schiedsgericht: Den Schlichtungs- und Schiedsgerichtshof deutscher Notare. Kurz: SGH. Sein Statut finden Sie hier.

Übrigens hat sich eines im Geschäftsleben längst bewährt: Sie vereinbaren von vorneherein, dass ein eventueller Streit mit Ihrem Vertragspartner vor einem Schiedsgericht ausgetragen wird. Indem Sie zum Beispiel in Ihren Gesellschafts- oder gewerblichen Mietvertrag gleich eine sogenannte Schiedsklausel mit aufnehmen. Damit ist der Gang vor die staatlichen Gerichte ausgeschlossen. Der Kostenpunkt? Lassen Sie beispielsweise den Gesellschaftsvertrag einer OHG mit Einlagen im Wert von insgesamt 100.000 € beurkunden, kostet Sie das ca. 650 €. Beratung, Beurkundung und Anmeldungen zum Handelsregister inbegriffen. Inbegriffen aber auch die Schiedsklausel. Denn dafür fällt keine gesonderte Gebühr an.

L Vollstreckung

Recht haben. Recht bekommen. Recht durchsetzen.



Was kümmert’s Ihren Gegner, dass das Recht auf Ihrer Seite ist? Nichts? Dann müssen Sie sich eben darum kümmern, dass Sie es trotzdem durchsetzen. Und zwar via Zwangsvollstreckung. Allerdings brauchen Sie dafür erst einmal einen Titel. So nennt man eine vollstreckbare Entscheidung unter Juristen. Dahinter steckt entweder ein Gerichtsurteil, ein Prozessvergleich oder eine vollstreckbare Urkunde vom Notar. Ein Vergleich Ihrer Anwälte kann durch eine Erklärung vom Gericht oder dem Notar ebenfalls vollstreckbar werden. Auf den Titel folgt die Klausel. Auch wieder so ein juristisches Stück Papier, das Sie beim Gericht oder bei Ihrem Notar bekommen. Diese Klausel müssen Sie Ihrem Gegner aber erst zustellen, bevor es richtig losgehen kann. Also beispielsweise der Gerichtsvollzieher bewegliche Gegenstände Ihres Gegners konfisziert. Oder aber das Gehalt pfändet. Wenn Sie Angst haben, dass sich Ihr Gegner der Vollstreckung entziehen will, hilft Ihnen das Gesetz mit Eilmaßnahmen. Damit können Sie das Schlimmste erst mal verhindern. Etwa, dass Ihr Schuldner sein Vermögen im Ausland verschwinden lässt. Oder sonst vollendete Tatsachen schafft. Sie sehen, Sie sind keineswegs machtlos, wenn jemand Ihr gutes Recht einfach ignoriert.

Durchsetzen leicht gemacht: Die vollstreckbare Urkunde vom Notar – europaweit.



Wer Schulden hat, muss also dafür geradestehen. Dabei kann Ihnen der Schuldner eine Zwangsvollstreckung auch ohne Gerichtsbeschluss ermöglichen, indem er sich ihr schon von vorneherein unterwirft. Und eine entsprechende Erklärung beim Notar beurkundet. Das kann beispielsweise der Käufer eines Grundstücks schon im notariellen Vertrag tun, weil er ja nun verpflichtet ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung hilft Ihnen aber auch dann, wenn der Verkäufer eine Wohnung oder ein Haus räumen muss. Oder Mängel beseitigen.

Auch wenn ein Vertrag nicht beurkundet wird, kann sich der Schuldner für einzelne Verpflichtungen beim Notar der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Beispielsweise der gewerbliche Mieter bezüglich der Räumung des Objekts. Doch wie auch immer Ihr Fall gelagert ist, die jeweilige Verpflichtung muss auf jeden Fall genau bezeichnet sein. Darum kümmert sich übrigens Ihr Notar. Er informiert Sie auch darüber, welche Konsequenzen solch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung hat: Wenn Ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Sie als Gläubiger mit der notariellen Urkunde dann gleich in die Vollstreckung gehen. Das heißt, Sie brauchen Ihr Recht nicht erst vor Gericht einklagen. Und das bei Zahlungsansprüchen EU-weit. Denn die Urkunde des Notars wird in einem einfachen Verfahren auch zum „Europäischen Vollstreckungstitel“. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bedeutet aber keineswegs, dass man demjenigen, der die Ansprüche stellt, völlig ausgeliefert ist. So können Sie sich durchaus wehren, wenn er die Vollstreckung betreibt, obwohl Sie beispielsweise längst bezahlt haben. Oder Ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Vor Gericht sind dann die Rollen allerdings vertauscht: Jetzt müssen Sie sich als Schuldner mit einer Gegenklage gegen die Vollstreckung wehren. Was Sie sonst noch beachten müssen, weiß Ihr Notar.

Ausweg Ausweichmanöver?



Eigentlich müsste man meinen, wo’s keine Habe gibt, haben Sie auch keine Handhabe. Doch wenn ein Schuldner meint, er könne sich seinen Gläubigern entziehen, indem er sein Vermögen seinen Lieben überträgt, irrt er gewaltig. Denn deshalb gehört es denen noch lange nicht endgültig. Sagt das Gesetz. Als Gläubiger haben Sie nämlich das Recht, solche „Ausweichmanöver“ anzufechten. Vorausgesetzt, der Schuldner hat nichts. Und Sie haben einen Vollstreckungstitel. Zum Beispiel eine vollstreckbare Urkunde Ihres Notars. Dann müssen diejenigen, an die der Schuldner Vermögen verschoben hat, es den Gläubigern wieder herausgeben. Egal ob Bares, andere bewegliche Vermögenswerte oder Immobilien. Wenn der Schuldner Vermögen mit der Absicht übertragen hat, Ihnen als Gläubiger zu schaden, können Sie das 10 Jahre lang anfechten. Selbst wenn sich dem Schuldner keine böse Absicht nachweisen lässt, können Sie Schenkungen, egal an wen, für die letzten 4 Jahre anfechten. Verträge mit Familienangehörigen oder Lebensgefährten immerhin noch für die letzten 2 Jahre, auch wenn es sich um keine Schenkungen handelt. Natürlich ist deshalb nicht jeder Vertrag innerhalb der Familie gleich anfechtbar. Zumal bei der Übertragung auf Angehörige viele Gründe eine Rolle spielen können. Deshalb kann der Notar eine Beurkundung auch nicht einfach ablehnen, weil ein Vertrag angefochten werden kann. Dieses Risiko überlässt das Gesetz Ihnen.

Wettlauf der Gläubiger? Nicht mit Ihnen.



Nichts geht mehr? Dann muss die Insolvenz beantragt werden. Also das sogenannte Insolvenzverfahren. Wenn noch genügend Vermögen da ist, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der nun für den Schuldner handelt. Er stellt die Gläubiger gleichberechtigt zufrieden. Wer allerdings besonders gesichert war, wird vorgezogen. Zum Beispiel, wer sich rechtzeitig eine Grundschuld einräumen ließ. Per notarieller Urkunde. Mit welchen Sicherheiten Sie sonst noch Privilegien genießen, weiß Ihr Notar. Wenn Sie einen Vertrag abschließen, ist Vorsorge für den Fall der Fälle also besonders wichtig. Natürlich kann Sie Ihr Notar nicht davor bewahren, dass Ihr Vertragspartner zahlungsunfähig wird. Aber zumindest kann er für diesen Fall Ihr Risiko minimieren. Beispielsweise indem er Sie als Käufer eines Grundstücks mit einer Vormerkung im Grundbuch sichert. Und verbindliche Erklärungen der übrigen Gläubiger einholt, dass diese das Grundstück freigeben. So bezahlen Sie erst dann, wenn der Erwerb Ihrer Immobilie gewährleistet ist. Und werden Eigentümer, auch wenn der Verkäufer später insolvent wird. Diese Sicherheit ist in jedem Fall ihr Geld wert. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück zum Preis von 150.000 € erwerben, kostet Sie eine Überprüfung durch den Notar, ob Sie beruhigt zahlen können, ca. 80 € extra. Ein geringer Preis für einen ruhigen Schlaf. Finden Sie nicht?